(1) Verlegt eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat die bestätigte Altbankenrechnung die Wirkung einer D-Markeröffnungsbilanz auf den Stichtag der Altbankenrechnung. § 12 Abs. 3 bis 6 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) gilt sinngemäß.
(2) Geldinstitute in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung haben oder die Berliner Altbanken sind, haben im Falle der Verlegung ihres Sitzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ihr Nennkapital oder die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile in Deutscher Mark neu festzusetzen.
(3) Für die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis59,62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes sinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungsbilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit auf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist, tritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auflösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.