(1) Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 1
1. | ab dem 1. April 2019 | 15,72 Euro, |
2. | ab dem 1. Januar 2020 | 16,19 Euro, |
3. | ab dem 1. Januar 2021 | 16,68 Euro, |
4. | ab dem 1. Januar 2022 | 17,18 Euro. |
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach § 1 Satz 1 Nummer 3 haben Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2, sofern sie über eine der in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen. Die Anlage ist insofern Bestandteil dieses Tarifvertrags. Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich durch den Erwerb einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Er besteht auch bei Abschlüssen, die im Ausland erworben und im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.
Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 2
1. | ab dem 1. April 2019 | 15,79 Euro, |
2. | ab dem 1. Januar 2020 | 16,39 Euro, |
3. | ab dem 1. Januar 2021 | 17,02 Euro, |
4. | ab dem 1. Januar 2022 | 17,70 Euro. |
(2) Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
(3) Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 2 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.