Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung | |
1.1 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung | 3 500 – 4 500 |
1.2 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung | 7 000 – 8 000 |
2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 400 – 500 |
3 | Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 50 000 – 60 000 |
4 | Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung | |
4.1 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag | 5 500 – 6 500 |
4.2 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag | 2 500 – 3 500 |
4.3 | Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 5 000 – 6 000 |