(1) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhand-Aktiengesellschaften bei der treuhänderischen Verwaltung der Anteile ergeben sich im einzelnen aus ihrer Satzung und dem zwischen der Treuhandanstalt und den Treuhand-Aktiengesellschaften abzuschließenden Treuhandvertrag.
(2) Jede Treuhand-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, durch Beteiligungsveräußerung erzielte Erlöse und Erträge aus Beteiligungen an die Treuhandanstalt abzuführen, soweit im Unternehmens- und Finanzierungsplan und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Treuhandgesetzes durch die Treuhandanstalt nicht etwas anderes festgelegt ist oder die Treuhandanstalt sie der Treuhand-Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben beläßt. Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 des Treuhandgesetzes bedürfen der Einwilligung der Treuhandanstalt. Die Treuhandanstalt ist ermächtigt, Wertgrenzen für das Erfordernis der Einwilligung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzulegen.