(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in
- 1.
- Berlin,
- 2.
- Brandenburg,
- 3.
- Bremen,
- 4.
- Hamburg,
- 5.
- Mecklenburg-Vorpommern,
- 6.
- Niedersachsen,
- 7.
- Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
- 8.
- Sachsen-Anhalt und
- 9.
- Schleswig-Holstein.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz
- 1.
- in Baden-Württemberg,
- 2.
- in Bayern,
- 3.
- in Hessen,
- 4.
- im Regierungsbezirk Köln,
- 5.
- in Rheinland-Pfalz,
- 6.
- im Saarland,
- 7.
- in Sachsen und
- 8.
- in Thüringen sowie
- 9.
- im Ausland.
Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.