(1) Angehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens und Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens genießen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland an für ihre Tonträger die in § 85 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durchdas Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2081),vorgesehenen Rechte mit der Maßgabe, daß Schutz nur gegen die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Handlungen gewährt wird. Bei Verletzung dieser Rechte ist auch § 108 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
(2) § 136 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.