1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden
- b)
- Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
- c)
- Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigen
- d)
- technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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- e)
- konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigen
- f)
- Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
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2 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählen
- b)
- Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheiden
- c)
- textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
- d)
- Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen
- e)
- Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen
- f)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen
- g)
- Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
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- h)
- Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen
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3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen
- c)
- Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
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- d)
- Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
- e)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
- vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
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4 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen
- b)
- Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollieren
- c)
- Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
- d)
- Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen
- e)
- Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen
| 6 |
- f)
- Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren
| 5 |
5 | Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwenden
- c)
- vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellen
- d)
- Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen
- e)
- Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden
| 10 |
- f)
- Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen
- g)
- Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen
- h)
- Schnittkanten einfassen
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6 | Ausführen von Schweißarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen
- b)
- Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzen
- c)
- Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
- d)
- vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
| 14 |
- e)
- Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen
- f)
- konvexe und konkave Schweißnähte herstellen
- g)
- unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen
| 14 |
7 | Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegen
- b)
- Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen
- c)
- Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollieren
- d)
- Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
| 6 |
- e)
- geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen
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8 | Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen
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- b)
- Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeiten
- c)
- Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen
- d)
- technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontieren
- e)
- Funktionen prüfen
- f)
- Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig machen
- g)
- Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen
- h)
- Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren
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