Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- b)
- fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- c)
- Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
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- d)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
- branchenspezifische Software anwenden
- f)
- Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
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6 | Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten
- b)
- Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen
- c)
- Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden
- d)
- Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen
- e)
- Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
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- f)
- Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren
- g)
- Modelle herstellen, Formen übertragen
- h)
- Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden
- i)
- technischen Umsetzbarkeit prüfen
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7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
- c)
- Materialbedarf ermitteln
- d)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- e)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
| 4 | |
- f)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- g)
- Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifen
- h)
- Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
- technische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfen
- j)
- Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
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8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- c)
- Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen
- d)
- persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
- e)
- örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen
- f)
- Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
| 4 | |
- g)
- Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen
- h)
- Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
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9 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
- b)
- Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
- Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
- d)
- sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
- Klebstoffe unterscheiden und verwenden
- f)
- Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- g)
- Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
- h)
- Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen
- i)
- Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
| 13 | |
- j)
- Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen
- k)
- Hilfsstoffe auswählen und verwenden
- l)
- mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeiten
- m)
- Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
- n)
- Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen
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10 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen
- b)
- Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
- Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
- Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
- e)
- Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
- Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
| 7 | |
- g)
- pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen
- h)
- Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen
- i)
- Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
- j)
- Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
- k)
- Geräte, Maschinen und Anlagen warten
| | 8 |
11 | Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
- b)
- Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten
- c)
- Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell
- d)
- Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
- e)
- Verbindungsbeschläge auswählen und montieren
- f)
- Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
- g)
- Fertigungsrisse anfertigen
- h)
- Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten
| 16 | |
- i)
- Teile zusammenbauen
- j)
- Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen
- k)
- Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern
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- l)
- Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen
- m)
- Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen
- n)
- Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen
- o)
- Einpass- und Endarbeiten durchführen
- p)
- Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen
| | 16 |
12 | Behandeln und Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
- Teile vorbereiten und vorbehandeln
- c)
- Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen
- d)
- Oberflächen vor Beschädigungen schützen
| 4 | |
- e)
- Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwenden
- f)
- Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben
- g)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen
| | 6 |
13 | Durchführen von Holzschutzmaßnahmen (§ 4 Nr. 13) | - a)
- konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen
- b)
- konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
- c)
- chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen
- d)
- Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen
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14 | Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
- b)
- Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfen
- c)
- Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen
- d)
- Montagehilfen auswählen und nutzen
- e)
- Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen
- f)
- Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen
- g)
- Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren
- h)
- Fugen ausbilden
- i)
- Bauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführen
- j)
- Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden
- k)
- elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbinden
- l)
- Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführen
- m)
- Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen
- n)
- Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
- o)
- Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen
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15 | Instandhalten von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden
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- b)
- Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren
- c)
- Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführen
- d)
- erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sichern
- e)
- Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen
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16 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Nr. 16) | - a)
- kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg
- b)
- Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
| 3 | |
- c)
- Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren
- d)
- Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten
- e)
- Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmen
- f)
- Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
- g)
- fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern
- h)
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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17 | Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
- Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
- d)
- Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen
- e)
- Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
| 5 | |
- f)
- Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentieren
- g)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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