Abschnitt 1 | |||
Allgemeine Vorschriften | |||
§ 1 | Anwendungsbereich | ||
§ 2 | Begriffsbestimmungen | ||
§ 3 | Bescheinigungen | ||
§ 4 | Anzeige und Registrierung | ||
§ 5 | Buchführung | ||
§ 6 | Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse | ||
§ 7 | Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz | ||
Abschnitt 2 | |||
Innergemeinschaftliches Verbringen | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen | |||
§ 8 | Genehmigungsfreies Verbringen | ||
§ 9 | Genehmigungspflichtiges Verbringen | ||
§ 9a | Verbringungsverbot für Tiere | ||
§ 9b | Verbringungsverbot für geimpfte Tiere | ||
§ 10 | Verbringungsverbot für bestimmte Waren | ||
§ 10a | Weitere Verbringungsverbote | ||
§ 11 | Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren | ||
§ 12 | Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten | ||
§ 13 | Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten | ||
§ 13a | Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen | ||
§ 14 | Besondere Bestimmungen für Fische | ||
§ 14a | (weggefallen) | ||
§ 14b | (weggefallen) | ||
§ 15 | Zulassungsbedürftige Betriebe | ||
§ 16 | Bekanntgabe der Zulassungen | ||
§ 17 | Ruhen der Zulassung | ||
§ 18 | Kennzeichnung | ||
Unterabschnitt 2 | |||
Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens | |||
§ 19 | Anzeige der Ankunft | ||
§ 20 | Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung | ||
§ 21 | Sonstige Maßnahmen | ||
Abschnitt 3 | |||
Einfuhr | |||
Unterabschnitt 1 | |||
Anforderungen an die Einfuhr | |||
§ 22 | Genehmigungsfreie Einfuhr | ||
§ 23 | Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern | ||
§ 23a | Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen | ||
§ 24 | Genehmigungspflichtige Einfuhr | ||
§ 24a | Einfuhrverbot für bestimmte Waren | ||
§ 25 | Besondere Einfuhrverbote | ||
§ 26 | Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen | ||
§ 27 | Einfuhruntersuchung | ||
§ 28 | (weggefallen) | ||
Unterabschnitt 2 | |||
Maßnahmen bei der Einfuhr | |||
§ 29 | Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung | ||
§ 30 | Bescheinigungen | ||
§ 31 | Zurückweisung | ||
Unterabschnitt 3 | |||
Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren | |||
§ 32 | Allgemeine Bestimmung | ||
§ 33 | Eingeführte Schlachttiere | ||
§ 34 | Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel | ||
§ 34a | Eingeführte Affen und Halbaffen | ||
§ 35 | Eingeführte Vögel | ||
§ 36 | (weggefallen) | ||
§ 36a | Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zollager | ||
Abschnitt 4 | |||
Durchfuhr | |||
§ 36b | Durchfuhrverbot für bestimmte Waren | ||
§ 37 | Anforderungen an die Durchfuhr | ||
Abschnitt 4a | |||
Ausfuhr | |||
§ 37a | Verbote und Beschränkungen | ||
Abschnitt 5 | |||
Ausnahmen | |||
§ 38 | Tiere | ||
§ 39 | Waren | ||
§ 39a | Anwendung von Unionsrecht | ||
Abschnitt 6 | |||
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten | |||
§ 40 | Befugnisse der Behörde | ||
§ 41 | Ordnungswidrigkeiten | ||
Abschnitt 7 | |||
Schlussvorschriften | |||
§ 42 | Übergangsvorschriften | ||
§ 43 | Wirksamwerden von Bekanntmachungen | ||
§ 43a | (weggefallen) | ||
§ 44 | (Inkrafttreten) |
Art, Verwendungszweck | Anforderungen | ||
1 | 2 | ||
I. | Tiere | ||
1. | Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. | |
2. | Geflügel | ||
2.1 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | |
2.2 | Eintagsküken | 1. | Transportbehältnisse müssen |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | ||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | ||
2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. | ||
3. | sonstige Vögel | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. | |
4. | Fische | Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | |
5. | Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. | |
II. | Waren | ||
1. | Samen und Embryonen von Rindern | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | |
2. | Samen von Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. | |
3. | Bruteier | 1. | Transportbehältnisse müssen |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | ||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | ||
2. | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen | |
1 | 2 | 3 | |
I. | Tiere | ||
1. | Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
2. | Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
3. | Schafe und Ziegen | ||
3.1 | Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
3.2 | Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
3.3 | Schlachtschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
4. | Wildklauentiere | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
5. | Einhufer | ||
5.1 | eingetragene Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
5.2 | sonstige Einhufer | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
6. | Affen und Halbaffen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
7. | Hunde, Hauskatzen und Frettchen | Heimtierausweis nach Muster
sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Hasen und Kaninchen | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
9. | Füchse und Nerze | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen) | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
10. | Vögel | ||
10.1 | Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
10.2 | Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
10.3 | Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
10.4 | Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
10.5 | Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tieren | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils den Fassung | Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
10.6 | Papageien und Sittiche | amtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10.7 | sonstige Vögel | Bescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen) | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Fische | ||
11.1 | Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
11.2 | Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
11.3 | Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebiet | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
11.4 | Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
11.5 | Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetrieb | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
11.6 | Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammend | amtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
12. | Bienen | amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt ist | Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
II. | Waren | ||
1. | Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oderHaarwildsowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, | |
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung, | |||
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung | |||
2. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
4. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden ist | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. | Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sind | amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. | Bruteier | ||
10.1 | Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
10.2 | Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiern | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung | |||
11. | Rohmilch und Milcherzeugnisse | Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, | |
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Art | Voraussetzungen |
1 | 2 |
1. Füchse und Nerze | Die Tiere
|
2. Vögel, ausgenommen Geflügel | Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
|
2.1 Papageien und Sittiche | Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem
|
Art, Verwendungszweck | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben | |
1 | 2 | 3 | |
I. | Tiere | ||
1. | Affen und Halbaffen | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Geflügel | ||
2.1 | Nutz- und Zuchtgeflügel, einschließlich Eintagsküken, in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. | Erzeugnisse | ||
1. | Samen aus Besamungsstationen | ||
1.1 | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist und | ||
1.1.1 | der vor dem 31. Dezember 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung |
1.1.2 | der nach dem 1. Juli 2004 gewonnen worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung |
1.2 | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.3 | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Samen aus Samendepots | ||
2.1 | Samen von Rindern | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Embryonen und Eizellen | ||
3.1 | Embryonen und Eizellen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie 98/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 | Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen | ||
3.2.1 | aus Embryo-Entnahmeeinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2.2 | aus Embryo-Erzeugungseinheiten | Anforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück | Anforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Art des Betriebes | Anforderungen an den Betrieb | Bestimmungen über das Betreiben | |
1 | 2 | 3 | |
1. | Viehhandelsunternehmen, das Tiere gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umsetzt | ||
1.1 | für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
1.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Händlerstall | ||
2.1 | für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Sammelstelle | ||
3.1 | für Rinder, Schweine und Einhufer | Anforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen |
3.2 | für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden | Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Bestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Kennzeichnung | |
1 | 2 | |
I. | Tiere | |
1. | Wildklauentiere | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
2. | Einhufer | |
2.1 | eingetragene Einhufer | Kennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung |
2.2 | sonstige Einhufer | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält |
3. | Hunde, Katzen und Frettchen | Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Geflügel | |
4.1 | Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes |
4.2 | Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit |
1. | der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes, | |
2. | der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes, | |
3. | der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere, | |
4. | dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken enthalten | |
5. | Papageien und Sittiche | Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. |
6. | Fische | Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes |
II. | Erzeugnisse | |
1. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der ViehverkehrsVerordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA) |
2. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n) |
3. | Samen von Schweinen | Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates |
4. | Bruteier | Stempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern | Bescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen | |
1 | 2 | 3 | |
I. | Tiere | ||
1. | Huftiere | Artikel 3 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | (weggefallen) | ||
3. | Einhufer | ||
3.1 | eingetragene Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3.2 | sonstige Einhufer | Artikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, | Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Affen und Halbaffen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Hunde und Hauskatzen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Hasen und Kaninchen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Frettchen, Füchse und Nerze | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
8. | Geflügel | Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
9. | Vögel, ausgenommen Geflügel | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
10. | Fische | Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Bienen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. | Waren | ||
1. | Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen | Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 10 und 11 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Samen von Pferden, Schafen und Ziegen | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
7. | Rohmilch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung |
11. | Bruteier | Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern | |
1 | 2 | |
1. | Heu, Stroh | Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Art | Seuche | Zeitraum | |
1 | 2 | 3 | |
1. | Huftiere | Maul- und Klauenseuche, Rinderpest | 12 Monate |
Stomatitis vesicularis specifica | 6 Monate | ||
2. | Huftiere, ausgenommen Schweine | Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber | 12 Monate |
3. | Schweine | Afrikanische Schweinepest, Schweinepest | 12 Monate |
Vesikuläre Schweinekrankheit | 24 Monate | ||
4. | Rinder | ||
4.1 | sämtliche | Lumpy-skin | 36 Monate |
4.2 | nur Tiere der Gattung Bos | Ansteckende Lungenseuche der Rinder | 12 Monate |
5. | Schafe und Ziegen | Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 12 Monate |
6. | Einhufer | Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis | 24 Monate |
Beschälseuche, Rotz | 6 Monate |
Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen | |
1 | 2 | |
I. | Tiere | |
1. | Huftiere | Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Geflügel | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Fische | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere | Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
II. | Waren | |
1. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
4. | Bruteier | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
5. | Eier und Sperma von Fischen | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
6. | Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können | Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Art, Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle | ||
1 | 2 | ||
I. | Nämlichkeitskontrolle | ||
1. | Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung | |
2. | Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren | 1. | Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
2. | Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. | ||
3. | Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen | Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung | |
4. | Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen | 1. | Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10% der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. | Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. | ||
3. | stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen | ||
5. | Sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung | |
II. | Physische Untersuchung | ||
1. | Klauentiere und Einhufer | Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung | |
1.1 | Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere | ||
1.1.1 | Sendungen von weniger als 10 Tieren | Untersuchung jedes Tieres | |
1.1.2 | Sendungen von 10 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 10% der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren | |
1.2 | Schlachttiere | ||
1.2.1 | Sendungen von weniger als 5 Tieren | Untersuchung jedes Tieres | |
1.2.2 | Sendungen von 5 und mehr Tieren | Untersuchung von mindestens 5% der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren | |
2. | Süßwasserfische | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten | |
3. | Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsichtlich bestimmter Krankheiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transportbehältnissen befördert werden | Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten | |
4. | Sonstige Tiere | Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen |
Art, Verwendungszweck | Voraussetzungen | ||
1 | 2 | ||
1. | Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden | Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein. | |
2. | Bruteier | 1. | Das Transportbehältnis muss |
a) | erstmalig benutzt und sauber sein oder | ||
b) | aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. | ||
2. | Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. | ||
3. | Eier und Sperma von Fischen | Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. | |
4. | Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein. |