Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 1.1) | - a)
- Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern
- b)
- die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigen
- c)
- die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
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1.2 | Aufbau und Rechtsform (§ 4 Nr. 1.2) | - a)
- Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreiben
- d)
- Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern
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1.3 | Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1.3) | - a)
- Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten
- b)
- die Schweigepflicht einhalten
- c)
- bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachten
- d)
- Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen
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1.4 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1.4) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären
- b)
- Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
- c)
- die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
- d)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreiben
- e)
- wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
- f)
- lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern
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1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5) | - a)
- Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.6 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Hygiene und Infektionsschutz (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2.1) | - a)
- Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklären
- b)
- Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben
- c)
- Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten
- d)
- Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen
- e)
- Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgen
- f)
- Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen
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2.2 | Infektionskrankheiten und Seuchenschutz (§ 4 Nr. 2.2) | - a)
- über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachten
- b)
- Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informieren
- c)
- Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführen
- d)
- Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifen
- e)
- Immunisierungen vor- und nachbereiten
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3 | Tierschutz, Patientenbetreuung (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Tierschutz (§ 4 Nr. 3.1) | - a)
- Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachten
- b)
- Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen
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3.2 | Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten (§ 4 Nr. 3.2) | - a)
- zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten
- b)
- auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeiden
- c)
- Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuen
- d)
- Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen
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4 | Kommunikation (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 4 Nr. 4.1) | - a)
- verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
- b)
- Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
- c)
- zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
- d)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
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4.2 | Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen (§ 4 Nr. 4.2) | - a)
- über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beraten
- b)
- Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuen
- c)
- Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren
- d)
- tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
- e)
- Bestellung von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeiten
- f)
- Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informieren
- g)
- Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern
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4.3 | Verhalten in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 4.3) | - a)
- Konfliktsituationen erkennen und einordnen
- b)
- durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragen
- c)
- Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten
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5 | Information und Datenschutz (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 5.1) | - a)
- Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
- b)
- Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschen
- c)
- Informationen beschaffen und nutzen
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5.2 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 5.2) | - a)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- b)
- elektronische Daten sichern
- c)
- Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen
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6 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 6.1) | - a)
- bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
- b)
- Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren
- c)
- betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen
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6.2 | Marketing (§ 4 Nr. 6.2) | - a)
- an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringen
- b)
- durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördern
- c)
- Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen
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6.3 | Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6.3) | - a)
- Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzen
- b)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirken
- c)
- interne Kooperation mitgestalten
- d)
- an der Teamentwicklung mitwirken
- e)
- Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
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6.4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6.4) | - a)
- Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläutern
- b)
- zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen
- c)
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewerten
- d)
- bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickeln
- e)
- Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern
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6.5 | Zeitmanagement (§ 4 Nr. 6.5) | - a)
- Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringen
- b)
- patientenspezifische Terminplanung durchführen
- c)
- Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellen
- d)
- notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren
- e)
- Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachten
- f)
- Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten
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7 | Betriebsverwaltung und Abrechnung (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Verwaltungsarbeiten und Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) | - a)
- Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten
- b)
- Posteingang und Postausgang bearbeiten
- c)
- Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeiten
- d)
- Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten
- e)
- Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten
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7.2 | Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 7.2) | - a)
- Zahlungsvorgänge abwickeln
- b)
- Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentieren
- c)
- kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten
- d)
- Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigen
- e)
- Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten
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7.3 | Materialbeschaffung und-verwaltung (§ 4 Nr. 7.3) | - a)
- Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln
- b)
- Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffen
- c)
- bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichen
- d)
- Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen
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8 | Tierärztliche Hausapotheke (§ 4 Nr. 8) | |
8.1 | Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen (§ 4 Nr. 8.1) | - a)
- Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden
- b)
- Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden
- c)
- Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellen
- d)
- Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren
- e)
- Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigen
- f)
- Bestände überwachen
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8.2 | Abgabe von Arzneimitteln (§ 4 Nr. 8.2) | - a)
- Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgeben
- b)
- über Applikationsformen informieren
- c)
- über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren
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9 | Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin (§ 4 Nr. 9) | |
9.1 | Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 9.1) | - a)
- gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklären
- b)
- Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten
- c)
- Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnen
- d)
- Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirken
- e)
- für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren
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9.2 | Assistenz bei tierärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 9.2) | - a)
- Patienten für die Behandlung vorbereiten
- b)
- Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachen
- c)
- bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentieren
- d)
- subkutane Injektionen durchführen
- e)
- bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirken
- f)
- Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegen
- g)
- Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzen
- h)
- Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen
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10 | Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Ziele der Prävention erklären
- b)
- über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informieren
- c)
- Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartengerechten Haltung der Tiere motivieren
- d)
- Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren
- e)
- über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren
- f)
- Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären
- g)
- Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren
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11 | Laborarbeiten (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereiten
- b)
- hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentieren
- c)
- mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren
- d)
- Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentieren
- e)
- Schnelltests durchführen und dokumentieren
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12 | Röntgen und Strahlenschutz (§ 4 Nr. 12) | - a)
- strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern
- b)
- physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären
- c)
- Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführen
- d)
- Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführen
- e)
- Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführen
- f)
- bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalten
- g)
- Film- und Bildbearbeitung durchführen
- h)
- bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken
- i)
- Methoden der Qualitätssicherung anwenden
- j)
- Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten
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13 | Notfallmanagement (§ 4 Nr. 13) | |
13.1 | Erste Hilfe beim Menschen (§ 4 Nr. 13.1) | - a)
- bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten
- b)
- Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben
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13.2 | Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier (§ 4 Nr. 13.2) | - a)
- Notfallausrüstung warten
- b)
- Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten
- c)
- bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirken
- d)
- Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten
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