(Fundstelle: BGBl. I 2003, 977 - 983) |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-42. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären |
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen |
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern |
f) | persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben |
g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten |
h) | Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten |
i) | Arbeitsstoffe kennzeichnen |
k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden |
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
5 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5) | a) | textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden | 12*) | |
b) | Faserstoffarten bestimmen |
c) | Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden |
e) | Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen |
e) | Einfluss des Klimas auf die Verarbeitung und die technischen Kennwerte von Textilien beachten |
f) | Feuchtegehalt feststellen und Handelsmasse ermitteln |
g) | Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen |
h) | Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen | | 10*) |
i) | Veredlungsprozesse hinsichtlich iher Art und Auswirkung unterscheiden |
k) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen | 4*) | |
b) | Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen |
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten |
d) | Prüfmethoden abstimmen, Terminvorgaben beachten | | 4*) |
e) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten |
f) | Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden |
g) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen |
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) | a) | Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken | 4 | |
b) | Informationen auswählen, bewerten und einordnen |
c) | Daten sichern und Vorschriften des Datenschutzes anwenden |
d) | Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen | | 2 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8) | a) | Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben | 4*) | |
b) | Funktionstüchtigkeit der Prüfgeräte sicherstellen |
c) | Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Korrekturmaßnahmen einleiten |
d) | Prüfverfahren und Prozessabläufe, fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren |
e) | Ursachen von Fehlern systematisch ermitteln, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen | | 4*) |
f) | Qualitätsmanagement-Dokumentationen erstellen und anwenden |
g) | Kundenanforderungen bei der Aufgabenerledigung einhalten, kundenorientiert handeln |
h) | Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden |
9 | Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 6 Nr. 9) | a) | technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, Prüfnormen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Richtlinien und Arbeitsanweisungen | 4 | |
b) | Skizzen und Zeichnungen anfertigen, insbesondere Bindungen und Legungen zeichnen |
c) | technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Prüfprotokolle und Zertifikate | | 10 |
d) | fremdsprachige Dokumentationen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen |
e) | Arbeitsabläufe beurteilen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und darstellen |
10 | Identifizieren von Faserstoffen (§ 6 Nr. 10) | a) | Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden | 8 | |
b) | Faserstoffe mikroskopisch erkennen und bildlich darstellen, insbesondere Faserstrukturen |
c) | Faserstoffe mittels chemischer und thermischer Verfahren identifizieren |
d) | Faserstoffmischungsanteile qualitativ und quantitativ bestimmen und bewerten |
e) | pH-Wert von Fasermaterial bestimmen |
f) | Arten von Faserschädigungen erkennen und klassifizieren |
11 | Vorbereiten von Proben (§ 6 Nr. 11) | a) | Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden | 7 | |
b) | Proben entnehmen, insbesondere nach genormten Stichprobenplänen |
c) | Proben kennzeichnen und vorbehandeln |
d) | physikalische und chemische Einwirkungen auf Proben berücksichtigen |
12 | Anwenden von Prüfverfahren (§ 6 Nr. 12) | a) | Prüfverfahren festlegen | 12 | |
b) | Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten und auf Funktionstüchtigkeit prüfen |
c) | Prüfparameter einstellen, Prüfungen nach Anweisung durchführen, Kenndaten ermitteln |
d) | Einflussgrößen auf das Mess- und Prüfergebnis berücksichtigen, insbesondere Prüfumgebung und Klima |
e) | bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten |
f) | Prüfungen unter Einhaltung der Prüfnormen durchführen, Kenndaten ermitteln | | 14 |
13 | Auswerten von Messergebnissen (§ 6 Nr. 13) | a) | arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten | 7 | |
b) | Prüfberichte erstellen |
c) | Mess- und Prüfreihen berechnen, statistische Verfahren anwenden | | 12 |
d) | bei Abweichungen Maßnahmen einleiten |
e) | Prüfergebnisse auswerten und interpretieren |
14 | Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden (§ 6 Nr. 14) | a) | histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere Länge und Feinheit | 8 | |
b) | mechanisch-technologische Eigenschaften an Faserstoffen und textilen Längengebilden ermitteln, insbesondere Gleichmäßigkeit, Festigkeit und Dehnung |
c) | thermisches Verhalten ermitteln, insbesondere Brennverhalten, Schrumpf und Schmelzpunkt |
d) | Anlagerungen und Faserbegleitstoffe feststellen |
e) | Konstruktionsmerkmale an textilen Längengebilden bestimmen, insbesondere längenbezogene Masse und Drehung |
f) | mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Verbundstoffen ermitteln, insbesondere Festigkeit, Dehnung und Verschleiß | | 8 |
g) | Ungleichmäßigkeit von textilen Längengebilden bestimmen, Fehlarten analysieren und klassifizieren |
15 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 15) | a) | Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen | 8 | |
b) | Arbeitsstoffe nachweisen |
c) | Flüssigkeiten prüfen, insbesondere Dichte und pH-Wert |
d) | textilrelevante Basen, Säuren und Salze handhaben |
e) | Gemenge und Gemische herstellen, trennen, aufbewahren und entsorgen |
f) | Chemikalien nachweisen, insbesondere Oxidations- und Reduktionsmittel |
A: Schwerpunkt Textiltechnik |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-42. Monat |
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16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln | | 14 |
b) | Funktionalität prüfen |
c) | ökologische Anforderungen prüfen, insbesondere Humanverträglichkeit und Wiederverwertung |
d) | Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen Einflüssen prüfen, insbesondere Formveränderung, Durchlässigkeit gegenüber verschiedener Medien, Reibung sowie Knitter- oder Biegefestigkeit | | 26 |
e) | Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen Einflüssen prüfen, insbesondere Brennverhalten |
f) | Widerstandsfähigkeit gegenüber chemischen Einflüssen prüfen, insbesondere Echtheitsprüfungen oder Beständigkeit gegenüber Lösemitteln, Säuren und Basen, Reduktions- und Oxidationsmitteln |
g) | Widerstandsfähigkeit gegenüber witterungsbedingten Einflüssen prüfen, insbesondere Licht und Nässe |
h) | Widerstandsfähigkeit gegenüber biologischen Einflüssen prüfen, insbesondere Wassereinwirkung und Mikroorganismen, oder Widerstandsfähigkeit gegenüber elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen, insbesondere elektrostatisches Verhalten und Leitfähigkeit |
B: Schwerpunkt Textilveredelung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-42. Monat |
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16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser | | 4 |
b) | Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie |
c) | Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen |
d) | produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Textilhilfsmittel auswählen, Rezepturen erstellen und prüfen | | 20 |
e) | Wirkungsweise von Textilhilfsmitteln prüfen, insbesondere Applikationseffekte |
f) | Textilhilfsmittel prüfen, insbesondere auf Wassergehalt und Ionogenität |
g) | Gebrauchsflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen |
h) | optische Messungen durchführen |
i) | produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Farbmittel substratbezogen auswählen und ansetzen, Eichfärbungen erstellen und prüfen | | 16 |
k) | Wirksamkeit von Farbmitteln prüfen, insbesondere Echtheiten und Aufziehverhalten |
l) | Farbflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen |
m) | Rezepturen erstellen und prüfen |
n) | Farbmessungen durchführen, insbesondere Farbmesszahlen ermitteln, Farbdifferenz feststellen, Remissionskurven beurteilen |
C: Schwerpunkt Textilchemie |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-42. Monat |
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16 | Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen (§ 6 Nr. 16) | a) | Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser | | 6 |
b) | Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie |
c) | physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen |
d) | Analyseverfahren anwenden, insbesondere Chromatografie, Spektroskopie, Rheologie, thermische und elektrochemische Analysen | | 12 |
e) | produktspezifische Eigenschaften ermitteln, Konzentrationen bestimmen | | 22 |
f) | anwendungsrelevante Eigenschaften feststellen, insbesondere Dosierfähigkeit, Verdünnungs- und Mischungsverhalten |
g) | sicherheitsrelevante Eigenschaften ermitteln, insbesondere Zustandsänderungen und gefahrbedingte Komponenten |
h) | anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen, insbesondere Prozessstabilität und Typkonformität der Verfahrensergebnisse |
i) | Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen |
k) | echtheits- und farbmetrische Prüfungen durchführen |
l) | Synthesen durchführen |
m) | Applikationen und Beschichtungsstoffe nach Anforderungen prüfen |
n) | umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden, insbesondere Emissionen und Immissionen messen |