Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
- textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden
- b)
- Faserstoffe identifizieren
- c)
- Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwenden
- d)
- Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführen
- e)
- Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
- f)
- Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
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- g)
- Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen
- h)
- Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheiden
- i)
- Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
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2 | Produktanalyse und Strukturidentifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
- Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellen
- b)
- Mustervorlagen analysieren
- c)
- Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
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3 | Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
- b)
- Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führen
- c)
- Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
- d)
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
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4 | Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilen
- b)
- Abweichungen feststellen
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- c)
- Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichen
- d)
- Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren
- e)
- Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren
- f)
- weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler
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5 | Ausführen von Korrekturmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwenden
- b)
- Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwenden
- c)
- Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen
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- d)
- Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassen
- e)
- Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | - a)
- Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen
- b)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- c)
- Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
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- d)
- Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren
- e)
- Warentransport sicherstellen
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
- Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
- b)
- technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
- c)
- betriebliche Vorschriften beachten
- d)
- Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
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- e)
- Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | - a)
- Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
- Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
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