(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1187 - 1195)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–24. Monat |
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1 | Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen
- b)
- Faserstoffarten bestimmen
- c)
- Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführen
- d)
- Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
- e)
- Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigen
- f)
- Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
- g)
- Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden
- h)
- Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen
| 8 |
2 | Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestalten
- b)
- Skizzen anfertigen
- c)
- Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten
- d)
- Muster und Vorlagen analysieren
- e)
- Materialien auswählen
- f)
- technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
- g)
- Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln
| 10 |
- h)
- Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
- i)
- Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren
- j)
- Ergebnisse präsentieren
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3 | Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeiten
- b)
- textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielen
- c)
- unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwenden
- d)
- Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren
| 7 |
4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten
oder Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen oder Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren oder Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen oder Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellen - b)
- Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden
- c)
- technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
| 9 |
5 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Fertigungstechniken auswählen und festlegen
- b)
- vorbereitende Arbeiten durchführen:
Schablonen und Filzproben erstellen oder Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen oder gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen oder Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten oder Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen oder Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren - c)
- Fertigungstechniken anwenden:
Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen oder Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren oder Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen oder geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten oder Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln oder Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten
|
16 |
- d)
- abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren
| 2 |
6 | Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren
- b)
- Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen
- c)
- Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführen
- d)
- durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
| 4 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen
- b)
- funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen
- c)
- Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen
| 20 |
2 | Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärben
- b)
- Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten
- c)
- Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzen
- d)
- Nunofilztechnik anwenden
- e)
- mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen
- f)
- experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen
- g)
- Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden
- h)
- nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstellen
- i)
- Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen
- j)
- Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen
| 22 |
3 | Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandeln
- b)
- fertige Filzteile konfektionieren
| 10 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruieren
- b)
- Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzen
- c)
- Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellen
- d)
- Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen
- e)
- Bänderkreuzungen planen
- f)
- Rasterveränderungen vornehmen
- g)
- Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielen
- h)
- Spitzentechniken rekonstruieren
| 18 |
2 | Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwenden
- b)
- Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwenden
- c)
- Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführen
- d)
- räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen
- e)
- Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten
| 22 |
3 | Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkeln
- b)
- Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken
- c)
- Spitzen reinigen und aufbewahren
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Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
- Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysieren
- b)
- Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegen
- c)
- Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen
- d)
- Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmen
- e)
- Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen
| 20 |
2 | Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
- Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten
- b)
- Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellen
- c)
- Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten
- d)
- Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen
- e)
- Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnen
- f)
- aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen
- g)
- Kettel- und Spikatformen stechen
- h)
- Pompon und Quästchen herstellen
| 26 |
3 | Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
- Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneiden
- b)
- Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden
- c)
- Plüschcorelle scheren
- d)
- Schnüre und Seile konfektionieren
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Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | - a)
- profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfen
- b)
- Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung
- c)
- Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen
- d)
- technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen
| 16 |
2 | Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | - a)
- Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimieren
- b)
- Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereiten
- c)
- Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwenden
- d)
- Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden
- e)
- Metallstickerei anwenden
- f)
- Applikationen anfertigen
- g)
- Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen
| 26 |
3 | Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | - a)
- Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfüttern
- b)
- Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnieren
- c)
- Stickereien konfektionieren
| 10 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | - a)
- Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnen
- b)
- Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigen
- c)
- Verzierungen und Zubehör festlegen
- d)
- Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnen
- e)
- Prototypen und Kleinserien entwickeln
| 16 |
2 | Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | - a)
- muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigen
- b)
- Zusatzgeräte anbringen
- c)
- Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken
- d)
- Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellen
- e)
- Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätze
- f)
- Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmen
- g)
- branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
| 26 |
3 | Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | - a)
- Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen
- b)
- Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen
- c)
- Verzierungen und Zubehörteile anbringen
| 10 |
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten und Konstruieren von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) | - a)
- gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammenwirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüstungen, berücksichtigen
- b)
- Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Leinwand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren
- c)
- Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren
- d)
- Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen
| 22
|
- e)
- Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegen
- f)
- rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwenden
- g)
- Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren
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2 | Herstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) | - a)
- Webstühle aufbauen und umrüsten
- b)
- einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellen
- c)
- mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemustern
- d)
- Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
- Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimieren
- f)
- Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen
| 26 |
3 | Fertigstellen von Geweben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) | - a)
- Fehler in der Rohware beseitigen
- b)
- Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen
- c)
- Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen
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Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
|
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5) | - a)
- Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen
- b)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
- d)
- Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
- e)
- Materialbedarf berechnen
- f)
- Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
- g)
- auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten
| 6 |
- h)
- Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln
- i)
- inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachten
- j)
- Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
| 3 |
6 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6) | - a)
- Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
- b)
- Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand halten
- c)
- Maschinen einrichten, bedienen und pflegen
- d)
- Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- e)
- vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
| 8 |
7 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7) | - a)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
- b)
- Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
- c)
- Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen
| 4 |
- d)
- Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beraten
- e)
- Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten
| 4 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8) | - a)
- Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
- b)
- Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
- c)
- Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
- d)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern
- e)
- Zwischen- und Endkontrollen durchführen
| 6 |
- f)
- Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen
- g)
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen
- h)
- zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 3 |
9 | Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9) | - a)
- Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen
- b)
- Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- c)
- Unternehmen nach außen darstellen
| 4 |
- d)
- Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
- e)
- Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließen
- f)
- Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiten
- g)
- betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen
- h)
- Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten
- i)
- Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
| 4 |