Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, derAnlage B 1der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:
1.
Filzen,
2.
Klöppeln,
3.
Posamentieren,
4.
Sticken,
5.
Stricken,
6.
Weben.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Textile Rohstoffe und Produkte,
2.
Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
3.
Experimentelles Arbeiten,
4.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
5.
Anwenden von Fertigungstechniken,
6.
Instandsetzen von Produkten;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:
1.
Gestalten von Filzen,
2.
Herstellen von Filzen
3.
Fertigstellen von Filzen;
Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:
1.
Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,
2.
Herstellen von Klöppelspitzen,
3.
Fertigstellen von Klöppelspitzen;
Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:
1.
Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
2.
Herstellen von Posamenten,
3.
Fertigstellen von Posamenten;
Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:
1.
Gestalten von Stickereien;
2.
Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,
3.
Fertigstellen von Stickereien;
Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:
1.
Gestalten und Konstruieren von Gestricken,
2.
Herstellen von Gestricken,
3.
Konfektionieren von Gestricken;
Abschnitt G

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:
1.
Gestalten und Konstruieren von Geweben,
2.
Herstellen von Geweben,
3.
Fertigstellen von Geweben;
Abschnitt H

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,
7.
Beraten von Kunden,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Verkaufen von Produkten.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
b)
Arbeitsschritte planen und festlegen,
c)
Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,
d)
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,
e)
Fertigungstechniken anwenden,
f)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
h)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen und Präsentieren,
2.
Gestalten und Konstruieren,
3.
Planen und Fertigen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,
c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d)
Filzproben und Vorfilze erstellen,
e)
Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,
f)
unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,
g)
Effekte durch Nachbehandlung erzielen,
h)
Filzteile fertigstellen,
i)
Produkte präsentieren sowie
j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kunden beraten,
b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e)
technische Unterlagen erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen und Präsentieren
2.
Gestalten und Konstruieren,
3.
Planen und Fertigen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,
c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d)
technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,
e)
Klöppeltechniken anwenden,
f)
Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,
g)
Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,
h)
hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,
i)
Produkte präsentieren sowie
j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kunden beraten,
b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e)
technische Unterlagen erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen und Präsentieren,
2.
Gestalten und Konstruieren,
3.
Planen und Fertigen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,
c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d)
Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,
e)
Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,
f)
Seile und Spikatchore herstellen,
g)
Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,
h)
Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,
i)
Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,
j)
Produkte präsentieren sowie
k)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kunden beraten,
b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e)
technische Unterlagen erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen und Präsentieren,
2.
Gestalten und Konstruieren,
3.
Planen und Fertigen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,
c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d)
Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,
e)
Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,
f)
Stickereien versäubern, spannen und glätten,
g)
Stickereien fertigstellen,
h)
Produkte präsentieren sowie
i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kunden beraten,
b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e)
technische Unterlagen erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen und Präsentieren,
2.
Gestalten und Konstruieren,
3.
Planen und Fertigen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,
c)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d)
Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,
e)
Schnitte erstellen und gradieren,
f)
Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,
g)
Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,
h)
Gestricke konfektionieren,
i)
Produkte präsentieren sowie
j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kunden beraten,
b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e)
technische Unterlagen erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 12 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen und Präsentieren,
2.
Gestalten und Konstruieren,
3.
Planen und Fertigen,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
b)
Entwürfe erstellen und umsetzen,
c)
Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,
d)
Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
e)
Webketten schären und bäumen,
f)
Webstühle einrichten,
g)
Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,
h)
Gewebe fertigstellen,
i)
Produkte präsentieren sowie
j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder
Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kunden beraten,
b)
Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
c)
Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
d)
Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
e)
technische Unterlagen erstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
b)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
c)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
e)
Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren50 Prozent,

2.Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren20 Prozent,

3.Prüfungsbereich Planen und Fertigen20 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 14 Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 15 Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,
b)
religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,
c)
Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie
d)
Paramente fertigstellen
kann;
2.
Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen:
Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren.

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stricker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1187 - 1195)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–24.
Monat
1234
1Textile Rohstoffe und Produkte
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen
b)
Faserstoffarten bestimmen
c)
Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe- und -umrechnungen durchführen
d)
Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
e)
Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigen
f)
Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
g)
Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden
h)
Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen
8
2Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestalten
b)
Skizzen anfertigen
c)
Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten
d)
Muster und Vorlagen analysieren
e)
Materialien auswählen
f)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
g)
Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln
10
h)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
i)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren
j)
Ergebnisse präsentieren
6
3Experimentelles Arbeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeiten
b)
textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielen
c)
unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwenden
d)
Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren
7
4Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten
oder
Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen
oder
Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren
oder
Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen
oder
Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellen
b)
Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden
c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
9
5Anwenden von Fertigungstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Fertigungstechniken auswählen und festlegen
b)
vorbereitende Arbeiten durchführen:
Schablonen und Filzproben erstellen
oder
Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen
oder
gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen
oder
Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten
oder
Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen
oder
Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren
c)
Fertigungstechniken anwenden:
Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen
oder
Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren
oder
Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen
oder
geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten
oder
Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln
oder
Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten










16
d)
abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren
2
6Instandsetzen von Produkten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren
b)
Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen
c)
Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführen
d)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
4
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Gestalten von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen
b)
funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen
c)
Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen
20
2Herstellen von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärben
b)
Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten
c)
Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzen
d)
Nunofilztechnik anwenden
e)
mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen
f)
experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen
g)
Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden
h)
nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstellen
i)
Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen
j)
Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen
22
3Fertigstellen von Filzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandeln
b)
fertige Filzteile konfektionieren
10
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruieren
b)
Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzen
c)
Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellen
d)
Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen
e)
Bänderkreuzungen planen
f)
Rasterveränderungen vornehmen
g)
Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielen
h)
Spitzentechniken rekonstruieren
18
2Herstellen von Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwenden
b)
Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwenden
c)
Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführen
d)
räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen
e)
Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten
22
3Fertigstellen von Klöppelspitzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkeln
b)
Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken
c)
Spitzen reinigen und aufbewahren
12
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a)
Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysieren
b)
Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegen
c)
Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen
d)
Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmen
e)
Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen
20
2Herstellen von Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a)
Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten
b)
Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellen
c)
Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten
d)
Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen
e)
Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnen
f)
aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen
g)
Kettel- und Spikatformen stechen
h)
Pompon und Quästchen herstellen
26
3Fertigstellen von Posamenten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a)
Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneiden
b)
Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden
c)
Plüschcorelle scheren
d)
Schnüre und Seile konfektionieren
6
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Gestalten von Stickereien
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a)
profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfen
b)
Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung
c)
Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen
d)
technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen
16
2Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a)
Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimieren
b)
Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereiten
c)
Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwenden
d)
Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden
e)
Metallstickerei anwenden
f)
Applikationen anfertigen
g)
Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen
26
3Fertigstellen von Stickereien
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a)
Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfüttern
b)
Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnieren
c)
Stickereien konfektionieren
10
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a)
Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnen
b)
Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigen
c)
Verzierungen und Zubehör festlegen
d)
Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnen
e)
Prototypen und Kleinserien entwickeln
16
2Herstellen von Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a)
muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigen
b)
Zusatzgeräte anbringen
c)
Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken
d)
Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellen
e)
Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätze
f)
Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmen
g)
branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
26
3Konfektionieren von Gestricken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a)
Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen
b)
Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen
c)
Verzierungen und Zubehörteile anbringen
10
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Gestalten und Konstruieren von Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 1)
a)
gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammenwirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüstungen, berücksichtigen
b)
Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Leinwand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren
c)
Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren
d)
Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen
22

e)
Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegen
f)
rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild- und Fertigungspatronen anwenden
g)
Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren
2Herstellen von Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 2)
a)
Webstühle aufbauen und umrüsten
b)
einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen von Grundbindungen herstellen
c)
mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemustern
d)
Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e)
Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimieren
f)
Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen
26
3Fertigstellen von Geweben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 3)
a)
Fehler in der Rohware beseitigen
b)
Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen
c)
Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen
4
Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–24.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
d)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
e)
Materialbedarf berechnen
f)
Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
g)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten
6
h)
Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln
i)
inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachten
j)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
3
6Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 6)
a)
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b)
Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand halten
c)
Maschinen einrichten, bedienen und pflegen
d)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
e)
vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
8
7Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 7)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
c)
Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen
4
d)
Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beraten
e)
Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten
4
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
c)
Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern
e)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen
6
f)
Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen
g)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen
h)
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
9Verkaufen von Produkten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 9)
a)
Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen
b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
c)
Unternehmen nach außen darstellen
4
d)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
e)
Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließen
f)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiten
g)
betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen
h)
Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten
i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
4

Anlage 2 (zu § 14)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1196)

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Gestalten von Paramenten
a)
Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahr
b)
visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Paramenten im Raum berücksichtigen
c)
Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander abstimmen
d)
Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kirchenausstattung berücksichtigen
e)
Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik festlegen
4
2Anfertigen von Paramenten
a)
Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten
b)
Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick- sowie Spitzentechniken anwenden
c)
farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfertigen
d)
Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durchbruchtechniken, anfertigen
e)
Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen
f)
Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vorbereiten, Werkzeichnungen erstellen
g)
Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechniken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten
h)
Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen
10
3Fertigstellen und Instandhalten von Paramenten
a)
Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionieren
b)
Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen
c)
Paramente pflegen und aufbewahren
d)
Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen
4