Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassen
- b)
- Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- c)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
- d)
- Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponieren
- e)
- Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren
| 4*) | | | |
- f)
- Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- g)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
| | | 3*) | |
6 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassen
- b)
- technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
| 2*) | | | |
- c)
- Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen
| | | 4*) | |
- d)
- technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
| | | | 4*) |
7 | Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen
- b)
- Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
| 4*) | | | |
- c)
- Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
- d)
- Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten
- e)
- Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten
| | 6*) | | |
8 | Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Kundengespräche situationsgerecht führen
| | | 3 | |
- b)
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beraten
- c)
- betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handeln
- d)
- Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
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9 | Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachten
- b)
- Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfen
- c)
- Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen
- d)
- Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilen
- e)
- Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachieren
- f)
- Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwenden
- g)
- Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
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10 | Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen (§ 3 Nr. 10) | - a)
- Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegen
- b)
- ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen
- c)
- Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmen
- d)
- Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen
- e)
- Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigieren
- f)
- Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
| 18 | | | |
- g)
- Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentieren
- h)
- vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- i)
- physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren
- k)
- Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen
| | | 16 | |
- l)
- maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmitteln
- m)
- Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
| | | | 8 |
11 | Prozesstechnik (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Prozessdatenerfassungssysteme anwenden
- b)
- Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
- Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
- d)
- Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren
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12 | Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 12) | - a)
- Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandeln
- b)
- Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer
- c)
- Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigen
- d)
- Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen
- e)
- Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigieren
- f)
- Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
| | 20 | | |
- g)
- Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern
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13 | Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 13) | - a)
- Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachten
- b)
- Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
- Behandlungsgut hygienisch verpacken
- d)
- Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentieren
- e)
- Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen
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14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
- Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
| 8*) | | | |
- d)
- Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
- e)
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- f)
- Ergebnisse dokumentieren
- g)
- Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| | | | 6*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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