Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung

Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes

Eingangsformel

Auf Grund des § 58e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813; 2014 I S. 272) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Mitteilungen des Tierhalters nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes

Sofern die Mitteilung in elektronischer Form erfolgt, ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln.

§ 2 Ausnahmen von den Anforderungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes

Die Mitteilungspflichten nach den §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als
1.
20 zur Mast bestimmte Rinder,
2.
250 zur Mast bestimmte Schweine,
3.
1 000 Mastputen oder
4.
10 000 Masthühner
gehalten werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.