bis 100 qm | Heizfläche | 1,55 x H + 56,24, | |
über 100 qm | bis 500 qm | Heizfläche | 0,63 x H + 144,70, |
über 500 qm | bis 3.000 qm | Heizfläche | 0,53 x H + 192,76, |
über 3.000 qm | Heizfläche | 0,48 x H + 321,60, |
elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR 0,07 x N + 56,24. | |||
1.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form | 23,52 EUR. | |
1.1.4 | Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag | 77,72 EUR. | |
1.1.5 | Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb | ||
a) | mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden | 41,93 EUR | |
oder | |||
b) | ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden | 77,72 EUR. | |
1.1.6 | Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt | ||
bis 50 Liter | 46,02 EUR, | ||
über 50 Liter bis 400 Liter | 53,69 EUR, | ||
über 400 Liter bis 2.000 Liter | 72,60 EUR, | ||
über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 96,63 EUR, | ||
über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 115,04 EUR, | ||
über 10.000 Liter | 115,04 EUR | ||
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 10,74 EUR. |
- äußere Prüfung | 0,95fache ) | einer Jahresgebühr |
- innere Prüfung | 0,95fache ) | |
- Wasserdruckprüfung | 0,70fache ) |
bis 4,00 t/h | 22,91 x D + 40,90 |
oder bis 2,75 MW | 32,67 x Q + 40,90, |
über 4,00 t/h | 11,45 x D + 85,90 |
oder über 2,75 MW | 16,31 x Q + 85,90. |
1.1.1 | Grundgebühr | |
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt | ||
bis 400 Liter | 53,69 EUR, | |
über 400 Liter bis 2.000 Liter | 72,60 EUR, | |
über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 96,63 EUR, | |
über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 115,04 EUR, | |
über 10.000 Liter | 115,04 EUR | |
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 10,74 EUR. |
1.1.3.1 | Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor | |
für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises | 1,58, | |
für die Bauprüfung | 1,15, | |
für die Druckprüfung | 0,92, | |
für die Abnahmeprüfung | 1,45, | |
für die Prüfung der Aufstellung | 0,55. | |
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben. | ||
1.1.3.2 | Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor | |
für die innere Prüfung | 1,50, | |
für die Druckprüfung | 1,15, | |
für die äußere Prüfung | 0,95. | |
1.1.4 | Höchstgebühr | |
1.1.4.1 | Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 562,42 EUR. |
1.1.4.2 | Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 760,29 EUR. |
1.1.4.3 | Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 257,18 EUR. |
1.2.1.1 | bei Prüfungen vor Inbetriebnahme | |
für die 2. Prüfung | 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
für die 3. bis 10. Prüfung | 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
für die 11. bis 20. Prüfung | 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
für die 21. und jede weitere Prüfung | 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1; | |
1.2.1.2 | bei wiederkehrenden Prüfungen | |
für die 2. Prüfung | 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
für die 3. und jede weitere Prüfung | 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1. | |
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges. |
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor | |
für die innere Prüfung | 1,0, |
für die wiederkehrende Druckprüfung | 0,9. |
2.2.1 | Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, | ||
Flaschen und Feuerlöschern | 85,90 EUR, | ||
Fässern | 125,78 EUR, | ||
Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks | 168,73 EUR, | ||
Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr) | |||
- | für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase | 289,39 EUR, | |
- | für flüssige tiefkalte Druckgase | 374,78 EUR. | |
Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet. |
2.2.3 | Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben | |
Berstversuch mit Wasser | 23,52 EUR, | |
Berstversuch mit Wasser/Luft | 115,04 EUR, | |
Fallversuch | 17,90 EUR, | |
Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs | 173,84 EUR. |
beträgt die Litergebühr | |
bis 1.000 Liter je Liter | 0,06 EUR, |
ab 1.001 Liter bis 5.000 Liter je Liter | 0,03 EUR, |
ab 5.001 Liter je Liter | 0,02 EUR. |
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 96,63 EUR zuzüglich 0,61 EUR je Behälter. |
2.2.5.1 | Flaschenbündel, Treibgastanks | 49,60 EUR, |
2.2.5.2 | Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase | 147,25 EUR. |
3.1.2 | Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen | |
für den ersten Füllstand | 160,55 EUR, | |
für den zweiten Füllstand | 80,27 EUR, | |
für den dritten und jeden weiteren Füllstand | 45,50 EUR. |
1.2 | Grundgebühr | ||||
Art der Aufzugsanlagen | Grundgebühr G in EUR | ||||
Gruppe I:
| 107,37 | ||||
Gruppe II:
| 82,83 | ||||
Gruppe III:
| 53,69 | ||||
Gruppe IV: Fassadenaufzug | 117,60 | ||||
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III. | |||||
1.3 | Prüfungsfaktoren | ||||
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor | f für | Aufzüge | der Gruppe | |
I | II | III | IV | ||
Abnahmeprüfung | |||||
Prüfung der Anzeigeunterlagen | |||||
1.3.1 | für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage | 1,20 | 1,20 | 1,20 | 1,20 |
1.3.2 | für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes Prüfung der Aufzugsanlage | 0,60 | 0,60 | 0,60 | 0,60 |
1.3.3 | für die erste Aufzugsanlage | 1,55 | 1,55 | 1,55 | 1,55 |
1.3.4 | für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 1,40 | 1,40 | 1,40 | 1,40 |
1.3.5 | Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung | 1,30 | |||
1.3.6 | für die erste Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.7 | für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.8 | Zwischenprüfung | 0,50 | 0,50 | 0,75 | 0,90 |
1.4 | Zuschläge | ||||
1.4.1 | Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 10,74 EUR. | |||
1.4.2 | Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | 21,47 EUR. | |||
1.4.3 | Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben. | 10,74 EUR. | |||
1.4.4 | Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 10,23 EUR. | |||
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | 40,39 EUR. | |||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 10,74 EUR. | |||
1.4.7 | Bei Aufzügen
| 20,45 EUR. | |||
1.4.8 | Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 40,39 EUR. | |||
1.4.9 | Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 19,43 EUR. | |||
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 20,45 EUR. | |||
1.4.11 | Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug | nach Zeitaufwand. |
2.1 | Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben | 26,59 EUR. |
1.1.1 | Grundgebühr | |
Die Grundgebühr beträgt | ||
für Läger für ortsbewegliche Gefäße | 82,83 EUR, | |
für Läger mit ortsfesten Tanks | 11,25 EUR, | |
für Füllstellen | 66,98 EUR, | |
für Tankstellen | 22,50 EUR. | |
1.1.2 | Zuschläge | |
Die Zuschläge betragen | ||
für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank | 5,11 EUR, | |
für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung | 8,18 EUR, | |
für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil | 5,11 EUR. | |
1.1.3 | Prüfungsfaktor | |
Der Prüfungsfaktor beträgt | ||
für die Prüfung vor Inbetriebnahme | 1,1, | |
für die wiederkehrende Prüfung | 1,0, | |
für die Prüfung nach wesentlicher Änderung | 1,0, | |
für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme | 1,0. | |
1.1.4 | Höchstgebühr | |
Die Höchstgebühr beträgt | ||
für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks | 830,34 EUR, | |
für die Prüfung von Füllstellen | 176,91 EUR, | |
für die Prüfung von Tankstellen | 91,01 EUR. |
2.1.1 | Grundgebühr | |
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt | ||
bis 10.000 Liter | 69,54 EUR, | |
über 10.000 Liter bis 50.000 Liter | 75,16 EUR, | |
über 50.000 Liter | 85,90 EUR. | |
2.1.2 | Prüfungsfaktor | |
2.1.2.1 | Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor | |
für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung | 1,6, | |
für die Bauprüfung | 1,6, | |
für die Druckprüfung | 1,1, | |
für die Prüfung der Außenisolierung | 1,6, | |
für die äußere Prüfung | 1,0, | |
für die innere Prüfung | 1,0, | |
für die Prüfung der Innenbeschichtung | 2,1, | |
für die Dichtheitsprüfung | 1,4, | |
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung | 1,2, | |
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) | 0,3. | |
2.1.2.2 | Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor | |
für die äußere Prüfung | 0,9, | |
für die innere Prüfung | 1,6, | |
für die Prüfung der Innenbeschichtung | 1,4, | |
für die Dichtheitsprüfung | 1,3, | |
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung | 1,1, | |
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) | 0,2. |
3.1.1 | Grundgebühr | |
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt | ||
bis 5.000 cbm | 120,66 EUR, | |
über 5.000 cbm bis 10.000 cbm | 206,05 EUR, | |
über 10.000 cbm bis 20.000 cbm | 281,21 EUR, | |
über 20.000 cbm | 281,21 EUR, | |
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm | 46,02 EUR.* | |
3.1.2 | Prüfungsfaktor | |
3.1.2.1 | Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor | |
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen | 1,3, | |
für die Bauprüfung | 2,7, | |
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens | 2,7, | |
für die Standdruckprobe | 1,0, | |
für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.) | 1,0, | |
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes | 0,8, | |
für die äußere Prüfung | 1,1, | |
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) | 0,5. | |
3.1.2.2 | Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor | |
für die innere Prüfung | 1,5, | |
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens | 1,4, | |
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes | 0,8, | |
für die äußere Prüfung | 0,9, | |
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) | 0,3. |
8.1.1 | Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 37,32 EUR und folgende Zuschläge erhoben: | ||
explosionsgeschützte Bauart | normale Bauart | ||
in EUR | in EUR | ||
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) | |||
- bis zu einer Leistung von je 15 kW | 12,78 | 7,16, | |
- bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW | 24,03 | 12,27, | |
für jede Leuchte | 4,09 | 3,07. | |
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. | |||
8.1.2 | Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben | ||
8.1.2.1 | für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen | ||
- für jede Förder- und Abgabeeinheit | 36,81 EUR, | ||
- für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) | 18,41 EUR; | ||
8.1.2.2 | für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet, | 7,16 EUR, | |
für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage | 18,41 EUR. | ||
Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. | |||
8.2 | Einrichtungen für den Blitzschutz | ||
8.2.1 | Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage | ||
eine Grundgebühr von | 34,26 EUR | ||
und ein Zuschlag für jede Trennstelle von | 7,16 EUR | ||
erhoben. | |||
8.3 | Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz | ||
8.3.1 | Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben | ||
Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung | 4,60 EUR, | ||
Funktionsprüfung für den ersten Tank | 65,45 EUR, | ||
für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von | 21,47 EUR, | ||
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von | 10,74 EUR, | ||
für jede Anode ein Zuschlag von | 10,74 EUR. | ||
8.3.2 | Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben | ||
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes | 65,45 EUR, | ||
Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank | 36,30 EUR, | ||
Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank | 18,92 EUR. | ||
8.3.3 | Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. | ||
8.4 | Angeordnete Prüfungen | ||
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben. |
K | = | Gebühr in EUR, |
d | = | durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2, |
l | = | Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet. |
A | = | prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in EUR/km nach Nummer 9.3, |
B | = | stations- und prüfartabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.4, |
C | = | prüfabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten, |
Z | = | Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten. |
9.2 | Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt: | |||||
Außendurchmesser der Fernleitung in mm | Vorprüfung | Bauprüfung | Festigkeits- und Dichtheitsprüfung | Abnahmeprüfung | Wiederkehrende Prüfung (bei Medium) | |
Rohöl | Produkt | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
<=273,1 | 0,7 | 0,7 | 0,7 | 0,7 | 0,75 | 0,80 |
>273,1 <=304,8 | 0,8 | 0,7 | 0,8 | 0,8 | 0,75 | 0,80 |
>304,8 <=406,4 | 0,8 | 0,7 | 0,8 | 0,8 | 1,0 | 1,08 |
>406,4 <=711,2 | 1,1 | 1,1 | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 1,08 |
>711,2 | 1,4 | 1,7 | 1,4 | 1,4 | 1,0 | 1,08 |
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern. |