1 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | - a)
- Schriftwechsel auch in englisch durchführen
- b)
- Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene kulturelle Identitäten berücksichtigen
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- c)
- Dokumentationen auch in englischer Sprache auswerten
| 2 |
- d)
- Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch englischsprachige, zusammenstellen und modifizieren
- e)
- Daten und Sachverhalte, auch in englisch, visualisieren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
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2 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | - a)
- Aufgaben im Team planen und entsprechend den individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten verteilen
- b)
- den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- c)
- Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- e)
- verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
| 3 |
- f)
- Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
- Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen
- h)
- an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
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- i)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
- k)
- Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
| 2 |
3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) | - a)
- Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
- b)
- Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- c)
- Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
- d)
- Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der Systemtechnik beraten
| 2
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- e)
- Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen, Abnahmeprotokoll erstellen
- f)
- Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherung beraten
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- g)
- Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Umfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden einschätzen
- h)
- Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
- i)
- Produkte und Dienstleistungen verkaufen
- k)
- an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken
- l)
- Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
- m)
- bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- n)
- Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und begründen
- o)
- Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
- Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- q)
- Reklamationen prüfen und bearbeiten
- r)
- Schulungsmaßnahmen planen und durchführen
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4 | Konzipieren von Komponenten, Geräten und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) | - a)
- Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter Beachtung der thermischen Belastung, auswählen
- b)
- digitale und analoge Schaltungen computergestützt entwerfen
- c)
- Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Multilayer-Format entwerfen
| 3 |
- d)
- Betriebssysteme, Softwareumgebung und -komponenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktionen auswählen
- e)
- Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur technischen Umgebung auswählen
- f)
- logische integrierte Schaltkreise programmieren
- g)
- Fertigungsunterlagen erstellen
| 3 |
- h)
- Anforderungen des Kunden an Komponenten, Geräte und Systeme unter Berücksichtigung der Funktionalität und der technischen Umgebungen analysieren und dokumentieren
- i)
- Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstellen analysieren
- k)
- Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Aufnahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen, auswählen
| 10
|
- l)
- Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten, entwerfen
- m)
- Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbesondere Antriebe sowie Visualisierungseinrichtungen, auswählen
- n)
- Anwenderdokumentationen erstellen
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5 | Herstellen von Komponenten und Geräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 10) | - a)
- Lötverbindungen herstellen
- b)
- Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD-Bauelementen bestücken und löten
| 3 |
- c)
- Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des Oberflächenschutzes entsprechend der geforderten Normen mechanisch bearbeiten, insbesondere durch Umformen, Trennen und Beschriften
| 3 |
- d)
- Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneumatische, -hydraulische, elektrische und elektronische Baugruppen und Komponenten, auswählen und montieren
- e)
- Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen, Komponenten und Geräte verdrahten
- f)
- Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck, Weg- und Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montieren und einstellen
| 10 |
6 | Montieren und Installieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 11) | - a)
- Komponenten und Geräte für den Transport vorbereiten und ausliefern
- b)
- Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- c)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- d)
- Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen
- e)
- Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
- f)
- Schaltgeräte und Überstromschutzeinrichtungen montieren, verdrahten und kennzeichnen
| 7 |
- g)
- Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie -kabel auswählen und verlegen
- h)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen installieren
| 3 |
7 | Installieren von Systemkomponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 12) | - a)
- Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
- b)
- Standardsoftware und Anwendungssoftware konfigurieren und anpassen
- c)
- drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
- d)
- Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
- e)
- Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
| 5 |
8 | Programmieren und Testen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13) | - a)
- Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
- b)
- Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen
|
- c)
- Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten für Anwendersoftware anpassen
- d)
- hardwarenahe Programme erstellen
- e)
- Testroutinen programmieren
- f)
- Programmdokumentationen erstellen
| 10 |
9 | Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 14) | - a)
- Kennwerte und Funktion elektrischer und elektronischer Bauelemente prüfen
- b)
- Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen visualisieren und zuordnen
| 6 |
- c)
- Funktion von digitalen und analogen Schaltungen prüfen
| 6 |
- d)
- elektromechanische, elektropneumatische und elektrohydraulische Einheiten prüfen
- e)
- Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale an parallelen und seriellen Schnittstellen
- f)
- maschinennahe Befehle schrittweise prüfen
- g)
- Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer, Frequenz und Tastgrad, bestimmen
- h)
- Umgebungsbedingungen und technische Umgebung simulieren sowie Gesamtfunktion von Komponenten und Geräten prüfen
- i)
- gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicherheitsprüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
- Fehlerursachen dokumentieren und statistisch auswerten
| 8 |
10 | Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Nr. 15) | - a)
- Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken und zum Löten, einrichten, programmieren, optimieren, in Betrieb nehmen und warten
- b)
- Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewerten
- c)
- Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durchführen
- d)
- Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmieren
- e)
- Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen durchführen
- f)
- Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagementsystems festlegen
- g)
- Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen dokumentieren
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11 | Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 17) | - a)
- Prozessautomatisierungssysteme planen, programmieren und dokumentieren
- b)
- Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie Geräte und Systeme in die technische Umgebung einfügen
- c)
- Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und einbinden
- d)
- Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb feinabgleichen, insbesondere mittels analoger und digitaler Wertveränderungen
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12 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18) | - a)
- Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen
- b)
- technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben, Lösungsvorschläge unterbreiten
- c)
- Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen
- d)
- Ferndiagnose und -wartung durchführen
- e)
- Systematik der Fehlersuche anwenden
- f)
- Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instand setzen
- g)
- technische Prüfungen durchführen und protokollieren
- h)
- Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen im Design und im Herstellungsprozess schließen
- i)
- Geräteentsorgung festlegen
- k)
- Serviceleistungen dokumentieren
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