Künftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Steuern für den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen.