SVLFG-Altersrückstellungsverordnung

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216), verordnet das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Bildung der Altersrückstellungen

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet Altersrückstellungen für den in § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genannten Personenkreis. Dies gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.
(2) Altersrückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
(3) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. Dabei sind nachfolgende Annahmen zugrunde zu legen:
1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,
3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent,
4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge.
(4) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2039 werden für diejenigen Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter sowie Rentnerinnen und Rentner ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2039 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgelegt.
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 +++)

§ 2 Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze

(1) Erforderlich ist ein Zuweisungssatz, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.
(2) Der Zuweisungssatz nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2039 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungssatzes nach Absatz 1 somit folgende Formel:
mitz=jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungssatz,
D=bis zum 31. Dezember 2039 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
B=bereits gebildetes Deckungskapital,
t=Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2039 in Jahren,
i=Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.

Solange der jährliche Zuweisungssatz kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.
(3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungssatzes sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungssatz ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung die Höhe des zum 31. Dezember 2039 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.

§ 3 Zahlverfahren

Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.

§ 4 Übergangsvorschriften

(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.
(2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.