(1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemessen. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angewandt.
(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 97 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1999 begründet werden.