§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zuständigkeit |
§ 3 | Voraussetzungen |
§ 4 | Dauer |
§ 5 | Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten |
§ 6 | Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
§ 7 | Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit |
§ 8 | Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes |
§ 9 | Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung |
§ 10 | Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung |
§ 11 | Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung |
§ 12 | Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke |
§ 13 | Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten |
§ 14 | Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer |
§ 15 | Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke |
§ 16 | Sonderurlaub für kirchliche Zwecke |
§ 17 | Sonderurlaub für sportliche Zwecke |
§ 18 | Sonderurlaub für Familienheimfahrten |
§ 19 | Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen |
§ 20 | Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen |
§ 21 | Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen |
§ 22 | Sonderurlaub in anderen Fällen |
§ 23 | Verfahren |
§ 24 | Widerruf |
§ 25 | Ersatz von Mehraufwendungen |
§ 26 | Besoldung |
§ 27 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlass | Urlaubsdauer | |
1. | Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | ein Arbeitstag |
2. | Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten | zwei Arbeitstage |
3. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ein Arbeitstag im Urlaubsjahr |
4. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes | für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr |
5. | Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist | bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr |
6. | Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage |
7. | Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird | Dauer der notwendigen Abwesenheit |