Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, in Verbindung mit der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 37 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1102) aufgeführten Maßgabe bleiben nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der höchstzulässigen Breite bis 31. Dezember 1997 gültig. Dies gilt nur, wenn die Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis spätestens zum 30. Juni 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind und ihre Breite nicht mehr als 2,70 m, bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und -geräten, sofern diese Maschinen oder Geräte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und dem Land Berlin benutzt werden, nicht mehr als 3,50 m beträgt.