Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Wirtschaftlichkeit (§ 10 Nr. 5) | - a)
- Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären
- b)
- Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
| 2*) | | | |
- c)
- Ressourcen effizient einsetzen
- d)
- Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden
- e)
- betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
| | | | 2*) |
6 | Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 10 Nr. 6) | - a)
- ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
- b)
- im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- c)
- Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden
- d)
- Informationen beschaffen
| 2*) | | | |
- e)
- Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen
- f)
- bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
- g)
- betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- h)
- soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
| | | 2*) | |
7 | Informationstechnik und -verarbeitung (§ 10 Nr. 7) | - a)
- Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
- b)
- Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen
- c)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
- Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
| 4*) | | | |
- e)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
| | | 4*) | |
- f)
- Datennetze nutzen
| | | | 4*) |
8 | Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 10 Nr. 8) | - a)
- Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben
- b)
- Vervielfältigungstechniken anwenden
- c)
- Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden
- d)
- Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen
- e)
- Koordinatensysteme anwenden
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- f)
- Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellen
- g)
- Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnen
- h)
- örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
| | 4 | | |
9 | Bautechnisches Berechnen (§ 10 Nr. 9) | - a)
- Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen
- b)
- Koordinatenberechnungen durchführen
- c)
- Mengen für Bauleistungen berechnen
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- d)
- hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden
| | | 2 | |
- e)
- Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden
| | | | 2 |
10 | Lage- und Höhenvermessungen (§ 10 Nr. 10) | - a)
- Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
- amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen
- c)
- Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- d)
- Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen
- e)
- Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführen
- f)
- Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
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- g)
- Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
| | 2 | | |
- h)
- topographische Aufnahmen durchführen
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11 | Baustoffe und Böden (§ 10 Nr. 11) | - a)
- Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
- b)
- Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
| 2 | | | |
- c)
- Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
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- d)
- Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheiden
- e)
- Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
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12 | Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten (§ 10 Nr. 12) | - a)
- Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellen
- b)
- Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden
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- c)
- Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden
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- d)
- Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegen
- e)
- Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden
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- f)
- Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheiden
- g)
- Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentieren
- h)
- Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren
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13 | Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen (§ 10 Nr. 13) | - a)
- technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden
| 4 | | | |
- b)
- Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- c)
- Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- d)
- Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten
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- e)
- Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planen
- f)
- Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiten
- g)
- Kostenberechnungen durchführen
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- h)
- Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
- i)
- Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
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14 | Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe (§ 10 Nr. 14) | - a)
- Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden
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- b)
- Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeiten
- c)
- Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten
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- d)
- Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilen
- e)
- Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
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- f)
- bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen
- g)
- Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilen
- h)
- Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten
- i)
- bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirken
- k)
- Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken
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15 | Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (§ 10 Nr. 15) | - a)
- Regeln der Wasserwirtschaft anwenden
- b)
- Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen
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- c)
- vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
- d)
- bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführen
- e)
- bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken
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- f)
- Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken
- g)
- bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere
- -
- Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,
- -
- örtliche Aufmaße herstellen,
- -
- bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie
- -
- Baumaßnahmen abrechnen
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16 | Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete (§ 10 Nr. 16) | - a)
- Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden
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- b)
- Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführen
- c)
- Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen
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- d)
- Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirken
- e)
- Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden
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17 | Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten (§ 10 Nr. 17) | - a)
- bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen
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- b)
- Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführen
- c)
- Wasserversorgungsanlagen kontrollieren
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- d)
- Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen
- e)
- Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführen
- f)
- Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachen
- g)
- bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken
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18 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 10 Nr. 18) | - a)
- Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
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- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
- Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,
- -
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,
- -
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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