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Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.