Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
- Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
- d)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
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- e)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- f)
- Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
- g)
- Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- h)
- Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
- i)
- Berichte erstellen
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6 | Betriebswirtschaftliches Handeln (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Bestandsdaten erheben und pflegen
- b)
- Leistungserfassung durchführen
- c)
- Kosten ermitteln
- d)
- Arbeiten kostenorientiert durchführen
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7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheiden
- b)
- Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- c)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeiten
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen
- b)
- persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
- Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen
- d)
- Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
- e)
- Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
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- f)
- Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführen
- g)
- Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
- h)
- Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
- i)
- Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
- k)
- Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauen
- l)
- Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen
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9 | Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellen
- b)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern
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- c)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen
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10 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
- b)
- Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
- c)
- Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
- Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren
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- e)
- Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführen
- f)
- Längs- und Querprofile abstecken
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11 | Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden
- b)
- Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden
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- c)
- Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen
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12 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeiten
- b)
- Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen
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13 | Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen
- b)
- Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen
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- c)
- Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen
- d)
- Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen
- e)
- Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden
- f)
- Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten
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- g)
- Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen
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14 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
- b)
- Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten
- c)
- Werkstoffverbindungen herstellen
- d)
- Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundieren
- e)
- Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken
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15 | Anlagen und Pflegen von Grünflächen (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegen
- b)
- Gehölze pflanzen und pflegen
- c)
- Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten
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- d)
- Baumkontrolle durchführen
- e)
- Bäume fällen und aufarbeiten
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16 | Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme (§ 4 Nr. 16) | - a)
- Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassen
- b)
- Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählen
- c)
- Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauen
- d)
- Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern
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- e)
- Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen
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- f)
- Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassen
- g)
- Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen
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17 | Durchführen des Winterdienstes (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten
- b)
- Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten
- c)
- vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen
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- d)
- Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen
- e)
- Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE
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18 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 18) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
- Werkzeuge handhaben und instand setzen
- c)
- Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
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- d)
- Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand halten
- e)
- Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
- An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen
- g)
- Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen
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19 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 4 Nr. 19) | - a)
- Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
- b)
- Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
- Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führen
- d)
- Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- e)
- Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
- f)
- Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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