(1) Erster Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Die Lohnsteuer für den Erhebungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in diesem Erhebungszeitraum bezogen hat zuzüglich des Arbeitslohns, der als in diesem Erhebungszeitraum bezogen gilt (Absatz 4). Die Lohnsteuertabelle für diesen Erhebungszeitraum ist auf der Grundlage der in § 57 bezeichneten Einkommensteuertabelle unter Bildung von Steuerklassen vom Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzustellen.
(2) Die Gemeindebehörden haben für den Erhebungszeitraum 1959/60 Lohnsteuerkarten auszuschreiben. § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum 1959/60 tritt. Für die Anwendung des § 39 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 7 Abs. 10 und des § 18a Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung im Erhebungszeitraum 1959/60 tritt an die Stelle des Beginns des Kalenderjahrs der Eingliederungstag.
(3) In den Fällen des § 40 des Einkommensteuergesetzes ist im Erhebungszeitraum 1959/60 von den nach Maßgabe des § 45 dieses Gesetzes umgerechneten Jahresbeträgen auszugehen. Auf der Lohnsteuerkarte ist als steuerfreier Jahresbetrag (§ 27 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) die Summe der im Erhebungszeitraum 1959/60 insgesamt zu berücksichtigenden Beträge zu vermerken.
(4) Fällt der Eingliederungstag nicht auf den Tag, an dem der für den Arbeitnehmer übliche Lohnzahlungszeitraum beginnt, so gilt als erster Lohnzahlungszeitraum die Zeit vom Eingliederungstag bis zum Ende des üblichen Lohnzahlungszeitraums; Arbeitslohn, der auf diese Zeit entfällt, gilt als in dieser Zeit bezogen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von diesem Arbeitslohn in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 32 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu berechnen; einbehaltene Steuerabzugsbeträge in Franken, die auf diesen Arbeitslohn entfallen, werden auf die nach diesem Gesetz einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge angerechnet. Für die Umrechnung der Frankenbeträge gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(5) Für den Erhebungszeitraum 1959/60 wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maßgabe der Vorschriften des § 42 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, wenn die im Laufe dieses Erhebungszeitraums einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer, die auf den in diesem Erhebungszeitraum bezogenen Arbeitslohn nach der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Lohnsteuertabelle entfällt, übersteigt.