Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1Gebühren- und Auslagenerhebung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3)
Laufende Nummer
Gebührentatbestand
Gebührenhöhe in Euro
1.
Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See