In der Erwägung, daß mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands der Aufenthalt der im beitretenden Teil Deutschlands und in Berlin stationierten ausländischen Truppen einer völkervertraglichen Regelung bedarf,
in dem Wunsch, die reibungslose Ablösung alliierter Rechte zu gewährleisten,
in der Erkenntnis, daß die Rechte und Pflichten dieser Truppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen rechtlich im einzelnen festzulegen sind, um ein gedeihliches Zusammenleben mit der Bevölkerung des Gastlandes sicherzustellen,
in Anbetracht der Tatsache, daß die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen und ihre parlamentarische Beratung und Beschlußfassung wegen der einmaligen Umstände nicht so frühzeitig abgeschlossen werden können, daß das Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen Einheit gewährleistet wäre,
in dem Bewußtsein, daß die vorgesehene Regelung Ausnahmecharakter besitzt,
mit dem Hinweis, daß dementsprechend von der Regelung nur in dem unbedingt gebotenen Umfang Gebrauch gemacht werden soll,
und in der Erwartung, daß die angestrebten und endgültigen Abkommen baldmöglichst von den Vertragsparteien unterzeichnet und ratifiziert werden,
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: