(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird. Hinsichtlich des Zusatzübereinkommens tritt Artikel 2 dieses Gesetzes an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 1 und das Zusatzübereinkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 3 vorläufig angewendet wird.