(1) Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.
(2) Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.