Erster Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 1 | Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Grundregeln |
§ 3 | Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge |
§ 4 | Allgemeine Anforderungen an den Betrieb |
§ 5 | Technische Aufsicht |
§ 6 | Ausnahmen |
Zweiter Abschnitt | |
Betriebsleitung | |
§ 7 | Unternehmer |
§ 8 | Betriebsleiter |
§ 9 | Bestätigung als Betriebsleiter |
Dritter Abschnitt | |
Betriebsbedienstete | |
§ 10 | Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete |
§ 11 | Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete |
§ 12 | Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten |
§ 13 | Verhalten während des Dienstes |
§ 14 | Verhalten bei Krankheit |
Vierter Abschnitt | |
Betriebsanlagen | |
§ 15 | Streckenführung |
§ 16 | Bahnkörper |
§ 17 | Oberbau |
§ 18 | Umgrenzung des lichten Raumes |
§ 19 | Sicherheitsräume |
§ 20 | Bahnübergänge |
§ 21 | Signalanlagen |
§ 22 | Zugsicherungsanlagen |
§ 23 | Nachrichtentechnische Anlagen |
§ 24 | Energieversorgungsanlagen |
§ 25 | Fahrleitungsanlagen |
§ 26 | Rückleitungen |
§ 27 | Beleuchtungsanlagen |
§ 28 | Rohrleitungen |
§ 29 | Brücken |
§ 30 | Tunnel |
§ 31 | Haltestellen |
§ 32 | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige |
Fünfter Abschnitt | |
Fahrzeuge | |
§ 33 | Fahrzeuggestaltung |
§ 34 | Fahrzeugmaße |
§ 35 | Fahrwerke |
§ 36 | Bremsen |
§ 37 | Antrieb |
§ 38 | Fahrsteuerung |
§ 39 | Stromabnehmer und Schleifer |
§ 40 | Signaleinrichtungen |
§ 41 | Bahnräumer und Schienenräumer |
§ 42 | Kupplungseinrichtungen |
§ 43 | Türen für den Fahrgastwechsel |
§ 44 | Fahrzeugführerplatz |
§ 45 | Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung |
§ 46 | Informationseinrichtungen |
§ 47 | Beschriftungen und Sinnbilder |
§ 48 | Ausrüstung für Notfälle |
Sechster Abschnitt | |
Betrieb | |
§ 49 | Fahrordnung |
§ 50 | Zulässige Geschwindigkeiten |
§ 51 | Signale |
§ 52 | Einsatz von Betriebsbediensteten |
§ 53 | Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten |
§ 54 | Fahrbetrieb |
§ 55 | Teilnahme am Straßenverkehr |
§ 56 | Verhalten bei Mängeln an Zügen |
§ 57 | Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge |
§ 58 | Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge |
§ 59 | Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen |
Siebenter Abschnitt | |
Verfahrensvorschriften | |
§ 60 | Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen |
§ 61 | Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen |
§ 62 | Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge |
Achter Abschnitt | |
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften | |
§ 63 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 64 | Übergangsvorschrift |
§ 65 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | |
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen | |
Anlage 2 | |
Grenzwerte für Bremsungen | |
Anlage 3 | |
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen | |
Anlage 4 | |
Signale |
1. | Breite im Höhenbereich | ||
a) | bis 3,4 m über Schienenoberkante | 2,65 m, | |
b) | oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante | 2,25 m; |
2. | Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers | 4,0 m. |
1. | bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt | 40 km/h, |
2. | beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze | 15 km/h. |
1. | Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke | 10 Jahre, |
2. | Energieversorgungsanlagen | 5 Jahre, |
3. | Brücken | 6 Jahre, |
4. | Fahrleitungsanlagen | 5 Jahre, |
5. | Gleisanlagen | 5 Jahre, |
6. | Zugsicherungsanlagen | 5 Jahre, |
7. | Signalanlagen | 5 Jahre, |
8. | die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen | 5 Jahre, |
9. | Bahnübergänge | 2 Jahre, |
10. | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige | 1 Jahr, |
11. | Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach | 8 Jahren, |
12. | brandschutztechnische Anlagen | 1 Jahr. |
Bild 1 Andreaskreuz Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat | |
Bild 2 Lichtzeichen Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein | |
Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein. |
a in m/s (hoch) 2 |
| |
s in m |
| |
v in km/h |
| |
a | v(hoch)2 | |
| ||
3,6 (hoch) 2 x 2 s | ||
Tabelle 1 | ||
Grenzwerte bei Ausfall einer Bremse (§ 36 Absatz 3 und 7) | ||
v km/h | a m/s (hoch) 2 | s m |
20 | 0,77 | 20 |
30 | 0,87 | 40 |
40 | 0,95 | 65 |
50 | 1,03 | 94 |
60 | 1,06 | 131 |
70 | 1,07 | 177 |
80 | 1,07 | 230 |
90 | 1,08 | 290 |
100 | 1,09 | 355 |
Tabelle 2 | ||
Grenzwerte bei Gefahrbremsungen (§ 36 Absatz 6 Nummer 3) | ||
v km/h | a m/s (hoch) 2 | s m |
20 | 1,71 | 9 |
30 | 2,04 | 17 |
40 | 2,29 | 27 |
50 | 2,47 | 39 |
60 | 2,57 | 54 |
70 | 2,73 | 69 |
Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung | schwarz |
Farbe des Untergrundes | weiß |
Übersicht | ||
1. | Hauptsignale | H |
2. | Vorankündigungssignale | V |
3. | Fahrsignale | F |
4. | Abfertigungssignale | A |
5. | Zugsignale | Z |
6. | Geschwindigkeitssignale | G |
7. | Schutzsignale | Sh |
8. | Rangiersignale | R |
9. | Schaltsignale | St |
10. | Weichensignale | W |
11. | Überwachungssignale für Bahnübergänge | Bü |
12. | Sondersignale | So |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
H 0 | Ein rotes Licht | Halt | |
H 1 | Ein grünes Licht | Fahrt | Signale H 1 und H 2 können auch in Verbindung mit Geschwindigkeitssignalen G 2 gegeben werden |
H 2 | Ein grünes über einem gelbem Licht | Fahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung | |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
V 0 | Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend | Am folgenden Hauptsignal ist Halt zu erwarten | |
V 1 | Zwei grüne Lichter nach rechts steigend | Am folgenden Hauptsignal ist Fahrt zu erwarten | |
V 2 | Ein grünes und ein gelbes Licht von links nach rechts stärker steigend | Am folgenden Hauptsignal ist Fahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung zu erwarten | |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
F 0 | Ein weißer waagerechter Lichtbalken | Halt | |
F 1 | Ein weißer senkrechter Lichtbalken | Fahrt freigegeben nur geradeaus | |
F 2 | Ein weißer schräg nach rechts oben weisender Lichtbalken | Fahrt freigegeben nur nach rechts | |
F 3 | Ein weißer schräg nach links oben weisender Lichtbalken | Fahrt freigegeben nur nach links | |
F 4 | Ein weißer Lichtpunkt | Halt zu erwarten | |
F 5 | Ein weißes Lichtdreieck mit Spitze nach unten | Fahrt freigegeben unter Beachtung der Abbiegeregeln nach § 9 Straßenverkehrs-Ordnung | |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
A 1 | ein weiß- oder gelbleuchtendes T | Türen schließen | |
A 2 a | Ein kurzes akustisches oder ein optisches oder ein akustisches und ein optisches Zeichen | Abfahren | |
A 2 b | Ein weiß- oder grünleuchtender Ring | ||
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
Z 1 | An der Spitze eines Zuges drei weiße Lichter | Spitzensignal | Die Stirnleuchte des Spitzensignals kann die Linienbezeichnung enthalten |
Z 2 | Am Zugschluß zwei rote Lichter | Schlußsignal | |
Z 3 | Am Zugschluss zwei rote Lichter | Bremssignal | |
Z 4 | Gelbe Blinklichter an einer der beiden Längsseiten | Fahrtrichtungssignal | |
Z 5 | Gelbe Blinklichter gleichzeitig an beiden Längsseiten | Warnblinksignal | Zeigt an, daß der Zug liegengeblieben ist |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
G 1 a | Eine dreieckige, auf der Spitze stehende gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer Kennziffer | Ankündigung der Geschwindigkeitsbeschränkung | Geschwindigkeitsbeschränkung ist jede Änderung der zulässigen Geschwindigkeit nach unten |
Bei beschränktem Raum kann eine Dreieckspitze nach oben zeigen | |||
G 1 b | Eine weißleuchtende Kennziffer | ||
G 2 a | Eine rechteckige gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer Kennziffer | Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung | |
G 2 b | eine weißleuchtende Kennziffer | ||
G 3 | Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem E | Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung | Geschwindigkeitsbeschränkung ist jede Änderung der zulässigen Geschwindigkeit nach unten |
G 4 | Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzer Kennziffer | Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung | Zeigt Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach oben an; kann auch anstelle von Signal G 3 verwendet werden |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
Sh 1 | Eine quadratische gelbe Tafel mit waagerechtem grünen Streifen | Zwangshalt | Kennzeichnet Stellen, an denen bei Fahren auf Sicht an jedem Fall anzuhalten ist |
Sh 2 | Eine rechteckige rote Tafel mit weißem Rand | Schutzhalt | Weiterfahrt ist unzulässig |
Sh 3 a | Mindestens 3 kurze akustische Zeichen schnell hintereinander | Nothalt | Der Zug ist auf kürzestem Weg anzuhalten |
Sh 3 b | Eine weiß-rot-weiße Fahne oder der Arm im Kreis bewegt | ||
Sh 3 c | Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand im Kreis bewegt | ||
Sh 3 d | Ein rotes Blinklicht oder mehrere rote Lichter untereinander | ||
Sh 4 | Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L | Läuten | Den örtlichen Gegebenheiten entsprechend sind akustische Warnsignale zu geben |
Sh 5 | Ein mäßig langer Ton oder Läutezeichen | Achtung | Signal Sh 5 wird gegeben, um Personen zu warnen |
Sh 6 | Ein rot-weißes Zeichen oder entsprechende Markierung im Gleisbereich | Grenzzeichen | Kennzeichnet die Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darf |
Sh 7 | Eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem H oder eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem H oder entsprechende Markierung im Gleisbereich | Haltetafel | Kennzeichnet die Stelle, an der die Spitze des Zuges halten soll |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
R 1 | Ein mäßig langer Ton und senkrechte Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen Laterne | Wegfahren | Rangierbewegung vom Signalgebenden weg |
R 2 | Zwei mäßig lange Töne und waagerechte langsame Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen Laterne | Herkommen | Rangierbewegung zum Signalgebenden hin |
R 3 | Drei kurze Töne und kreisförmige Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen Laterne | Rangierhalt | |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
St 1 | Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen S | Signalkontakt | Am Signal St 1 ist ein Signalkontakt zu betätigen |
St 2 | Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen W | Weichenkontakt | Am Signal St 2 ist die Weichensteuerung zu betätigen |
St 3 | Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem zerlegten weißen U | Ausschalten | Vom Signal St 3 an muß der Fahrstrom ausgeschaltet sein |
St 4 | Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem geschlossenen weißen U | Einschalten erlaubt | Vom Signal St 4 ab darf der Fahrstrom eingeschaltet werden |
St 5 | Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mi schwarzem und weißem Rand und einem waagerechten weißen Streifen | Stromabnehmer abziehen | Vom Signal St 5 ab muß der Stromabnehmer abgezogen sein |
St 6 | Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem senkrechten weißen Streifen | Stromabnehmer anlegen | Vom Signal St 6 ab darf der Stromabnehmer wieder angelegt sein |
St 7 | Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen T | Streckentrenner | Am Signal St 7 ist der Fahrstrom kurz abzuschalten |
St 8 | Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem auf der Spitze stehenden quadratischen weißen Rahmen mit innenliegendem weißen Quadrat | Halt für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer | Fahrten über Signal St 8 hinaus sind für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer unzulässig |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
W 1 | Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach oben | Weiche steht für Fahrt geradeaus mit höchstens 15 km/h | Kraftschlüssige Endlage der beweglichen Weichenteile (Weiche ohne Verschluß) |
W 2 | Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach rechts | Weiche steht für Fahrt nach rechts mit höchstens 15 km/h | |
W 3 | Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach links | Weiche steht für Fahrt nach links mit höchstens 15 km/h | |
W 11 | Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach oben und Basisbalken unten | Weiche steht für Fahrt geradeaus mit zulässiger Geschwindigkeit | Die beweglichen Teile der Weiche sind in der jeweiligen Endlage formschlüssig festgelegt (Weiche ist verschlossen) |
W 12 | Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach rechts und Basisbalken links | Weiche steht für Fahrt nach rechts mit zulässiger Geschwindigkeit | |
W 13 | Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach links und Basisbalken rechts | Weiche steht für Fahrt nach links mit zulässiger Geschwindigkeit | |
W 14 | Ein weißer Winkel mit Spitze nach unten und Basisbalken oben auf einer quadratischen schwarzen Tafel | Weiche darf nicht aufgefahren werden | |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
Bü 0 | Ein schwarz-weiß schräg gestreiftes, rückstrahlendes Mastschild | Halt vor dem Bahnübergang; Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt | Bü 0 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ausgefallen ist |
Bü 1 | Ein weißes Blinklicht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften, rückstrahlenden Mastschild | Der Bahnübergang darf befahren werden | Bü 1 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ordnungsgemäß arbeitet |
Bü 2 | Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden weißen Rauten | Ein Überwachungssignal ist zu erwarten | |
Bezeichnung | Signalbild | Bedeutung | Erläuterung |
So 1 | Eine quadratische weiße Tafel mit zwei schwarzen Punkten untereinander | Beginn einer Strecke mit Zugsicherung | Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Zugsicherung |
So 2 | Eine quadratische weiße Tafel mit zwei schwarzen Punkten untereinander und einem nach rechts steigenden roten Diagonalstreifen | Ende einer Strecke mit Zugsicherung | Übergang vom Fahren auf Zugsicherung zum Fahren auf Sicht |
So 3 | Ein schwarz-weißer Erkennungsstreifen | Standortkennzeichen | Gibt den Standort von Hauptsignalen an |
So 4 | Ein gelb-weißes Mastschild | Auftragsschild | Gibt den Auftrag, am Signal H 0 unter Beachtung besonderer Anordnungen, die in einer Dienstanweisung festgelegt sind, vorbeizufahren |
So 5 | Eine quadratische gelbe Tafel mit grünem Diagonalkreuz | Begegnungsverbot — Anfang — | Bei Begegnungsverbot für bestimmte Fahrzeuge und Richtungen können Zusatzschilder verwendet werden |
So 6 | Eine quadratische gelbe Tafel mit grünem Rand | Begegnungsverbot — Ende — | |