1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
- b)
- Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden
- c)
- Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
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- d)
- Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- e)
- Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informieren
- f)
- Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führen
- g)
- Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentieren
- h)
- den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläutern
- i)
- Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
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2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen
- c)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren
- d)
- örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen
- e)
- Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzen
- f)
- Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
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- g)
- Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
- h)
- Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokollieren
- i)
- Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
- j)
- Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwenden
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- k)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwenden
- l)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen
- m)
- analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwenden
- n)
- Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigen
- o)
- Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
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3 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
- persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
- Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
- Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen
- e)
- Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- f)
- Wasser- und Energieversorgung veranlassen
- g)
- Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
- Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)
- Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagern
- j)
- Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
- k)
- Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- l)
- Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- m)
- Arbeitsplatz übergeben
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4 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und warten
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
- Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
- d)
- Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen
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5 | Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen
- b)
- Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellen
- c)
- chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführen
- d)
- Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten
- e)
- Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
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6 | Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählen
- b)
- Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählen
- c)
- Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilen
- d)
- Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragen
- e)
- Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegen
- f)
- ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen
- g)
- Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeiten
- h)
- bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützen
- i)
- ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
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- j)
- Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten
- k)
- Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten
- l)
- gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten
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7 | Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Profile unterscheiden und auswählen
- b)
- Schablonen herstellen und Formen übertragen
- c)
- Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten
- d)
- zusammengesetzte Profile ausarbeiten
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- e)
- um- und totlaufende Profile ausarbeiten
- f)
- Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten
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8 | Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellen
- b)
- Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen
- c)
- Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
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9 | Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählen
- b)
- Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragen
- c)
- vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
- d)
- Schriften und Oberflächen farblich fassen
- e)
- Schriften und Oberflächen vergolden
- f)
- Metallschriften anbringen
| 8 |
- g)
- Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen
- h)
- Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen
| 2 |
10 | Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählen
- b)
- Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauen
- c)
- Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen
- d)
- Bindemittel und Zuschläge zuordnen
- e)
- Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- f)
- Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
| 4 |
11 | Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählen
- b)
- Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählen
- c)
- künstlich hergestellte Steine bearbeiten
- d)
- künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbinden
- e)
- Oberflächen endbearbeiten
| 4 |
12 | Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- c)
- Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
- d)
- Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellen
- e)
- Werkstücke und Grabmale versetzen
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- f)
- Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswählen
- g)
- Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
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13 | Einsetzen von programmierbaren Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilen
- b)
- Konstruktionen digital erstellen
- c)
- Materiallisten und Zuschnittpläne generieren
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- d)
- Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln
- e)
- programmierbare Maschinen einrichten
- f)
- Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahren
- g)
- Programmabläufe überwachen und optimieren
- h)
- Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
- durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- c)
- Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- d)
- zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- e)
- Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
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- f)
- Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
- g)
- Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
- Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
- j)
- Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten
- k)
- Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
- l)
- Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informieren
- m)
- Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
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