(1) Dem in Wien am 3. April 1989 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandebachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg" wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Übersichtskarte der betreffenden Grenzabschnitte veröffentlicht. Die in den Artikeln 1, 2 und 3 des Vertrages genannten Anlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv) und beim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen bayerischen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.