Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.
II.
Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
III.
Anordnungen nach I und II trifft der Bundespräsident.
IV.
Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.
V.
Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher Anordnung bleiben unberührt.
Schlußformel
Der Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern