VVG-Schlichtungsstellenverordnung

Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen

Eingangsformel

Auf Grund des § 48e Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen wird für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf den "Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung" und im Übrigen auf den "Versicherungsombudsmann e. V." übertragen.

§ 2

Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.