Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
- individuelle Eingangschecks durchführen
- b)
- individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
- c)
- anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen
- d)
- Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
- e)
- Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
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2 | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | - a)
- betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen
- b)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
- den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
- d)
- Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
- e)
- Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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2.2 | Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | - a)
- Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen
- b)
- Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen
- c)
- zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
- d)
- Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten
- e)
- Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten
- f)
- Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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2.3 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | - a)
- Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
- b)
- Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- c)
- Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- d)
- Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen
- e)
- erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten
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3 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | - a)
- Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen
- b)
- Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
- c)
- Mitgliedsverträge abschließen
- d)
- Vertriebsformen und -wege nutzen
- e)
- Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten
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3.2 | Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | - a)
- an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
- b)
- Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
- c)
- Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
- d)
- Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen
- e)
- mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen
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4 | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- Veranstaltungen konzipieren und organisieren
- b)
- Planungshilfen erstellen und anwenden
- c)
- organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
- d)
- Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
- e)
- Veranstaltungen abrechnen und auswerten
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5 | Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden
- b)
- den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
- c)
- Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren
- d)
- Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen
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6 | Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten
- b)
- Beiträge einziehen
- c)
- Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
- d)
- Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
- e)
- Einzelmaßnahmen kalkulieren
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7 | Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
- b)
- Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen
- c)
- Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen
- d)
- Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen
- e)
- Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten
- f)
- Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
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8 | Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a)
- Regeln einer Sportart erläutern und anwenden
- b)
- sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden
- c)
- Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden
- d)
- auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen
- e)
- wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen
- f)
- Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden
- g)
- internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten
- h)
- Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen
- i)
- Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
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9 | Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | - a)
- Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen
- b)
- Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten
- c)
- den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen
- d)
- über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | - a)
- unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen
- b)
- Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- c)
- Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- d)
- Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- e)
- Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- f)
- Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | - a)
- die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
- den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
- Fachinformationen nutzen
- d)
- lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- e)
- arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | - a)
- Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- b)
- rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
- c)
- externe und interne Netze und Dienste nutzen
- d)
- Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- e)
- Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
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2.2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | - a)
- die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren
- b)
- Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- c)
- Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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2.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) | - a)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
- an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
- Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
- interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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2.4 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) | - a)
- Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
- Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
- Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- d)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- e)
- Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- f)
- Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
- g)
- zur Vermeidung von Konflikten beitragen
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