Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) | - a)
- technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
- b)
- Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden
- c)
- Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellen
- d)
- Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen
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- e)
- Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen
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6 | Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
- c)
- Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen
- d)
- Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
- e)
- Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern
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- f)
- Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen
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7 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | - a)
- textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
- b)
- natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichten
- c)
- Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen
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- d)
- Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobeln
- e)
- Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch Kleben
- f)
- Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkanten
- g)
- Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nieten
- h)
- Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden
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8 | Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Handmaschinen einsetzen
- c)
- Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen
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- d)
- mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwenden
- e)
- Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten
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9 | Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 9) | - a)
- Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
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- b)
- Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzen
- c)
- Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen
- d)
- Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
- e)
- vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
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10 | Herstellen von Rohteilen (§ 3 Nr. 10) | - a)
- textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markieren
- b)
- Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzen
- c)
- Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellen
- d)
- prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen
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- e)
- Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigen
- f)
- Materialbedarf ermitteln
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11 | Veredeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 11) | - a)
- Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
- b)
- unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen
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- c)
- mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und Prägen
- d)
- Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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12 | Zusammenfügen und Montieren (§ 3 Nr. 12) | - a)
- Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen
- b)
- Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachen
- c)
- geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachten
- d)
- Baugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln
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- e)
- Körper- und Zubehörteile montieren
- f)
- Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen
- g)
- Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen
- h)
- Augen einsetzen
- i)
- Haare befestigen
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13 | Dekorieren (§ 3 Nr. 13) | - a)
- Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnen
- b)
- ankleiden und Frisuren gestalten
- c)
- Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnieren
- d)
- Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken
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14 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachten
- b)
- Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
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- c)
- Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und Verarbeitung
- d)
- Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewerten
- e)
- Datenerfassungs- und -auswertungssysteme handhaben
- f)
- Retouren und Reklamationen bearbeiten
- g)
- Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen
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15 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. | | | 4 | 8 |