Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft desReichs.

§ 2

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieserVerordnungseine Satzung derReichsregierungzur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 3

(1) Der Verband steht unter Aufsicht derReichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung derReichsregierung.

§ 4

DieReichsregierungerläßt die zur Durchführung derVerordnungerforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 5

DieVerordnungtritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift