Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft desReichs.
§ 2
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieserVerordnungseine Satzung derReichsregierungzur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
§ 3
(1) Der Verband steht unter Aufsicht derReichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung derReichsregierung.
§ 4
DieReichsregierungerläßt die zur Durchführung derVerordnungerforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
§ 5
DieVerordnungtritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift