(1) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht auf Grund des § 1 nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der Organisation gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der Organisation an diese auszuzahlen. Der Erstattungsanspruch verjährt abweichend von § 27 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder, soweit erforderlich, das Einverständnis nach § 1 Abs. 2 abgegeben worden ist. Nicht erstattete Beiträge gelten, ohne daß es einer Beanstandung bedarf, als für die freiwillige Versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand.
(2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem Recht der Arbeitsförderung die für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 5 Abs. 1 entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.