(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft, im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a sowie Absatz 2, insoweit er auf Absatz 1 Buchstabe a Bezug nimmt, treten an dem Tage außer Kraft, an dem das Zweite Zusatzabkommen und die Zusatzvereinbarung in Kraft treten.
(3) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen nach seinem Artikel 4 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.