Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

-

Art 2

(weggefallen)

Art 3

Die in Artikel 29 des Abkommens genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)