Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Korea über Soziale Sicherheit
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Berlin am 10. März 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens Regelungen zu treffen über:
1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 14 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3.
das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen und Sachleistungen,
4.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 14 des Abkommens genannter Stellen,
5.
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.