(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.