(1) Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in seiner Eigenschaft als deutsche Verbindungsstelle im Bereich der Unfallversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Umlage auf alle gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis der Ausgaben für Sachleistungen der einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu den Ausgaben aller gewerblichen Berufsgenossenschaften für Sachleistungen des vorvergangenen Kalenderjahres aufgebracht.
(2) Außergewöhnliche Belastungen, die gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens bei entsprechender Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder einem Träger der öffentlichen Unfallversicherung entstanden wären, werden auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder auf die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand umgelegt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Bereich der Unfallversicherung der öffentlichen Hand bleiben bei der Ermittlung der Umlage die Ausgaben für Sachleistungen, die für den versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, außer Betracht.