Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur
Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über
Soziale Sicherheit
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1273) zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die
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Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung(Kindergeldkasse), Nürnberg,und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die
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Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,Nürnberg,
bestimmt.
§ 1 Kursivdruck: Vgl. § 243 AFG
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes vom 15. September 1965 auch im Lande Berlin.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. März 1967 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens außer Kraft tritt.