(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Ergänzungsabkommen nach seinem Artikel 16 und die Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.