Bei Versicherten, auf die das Abkommen in der Fassung des Zusatzabkommens Anwendung findet und die den Geltungsbereich dieses Gesetzes bis 17. März 1987 auf Dauer verlassen haben, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, nach § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und nach § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes im Zeitpunkt der Ausreise als erfüllt; die Beiträge werden frühestens nach Ablauf der in den genannten Vorschriften vorgesehenen zweijährigen Frist erstattet.