Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
1.
von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
3.
von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
4.
von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,13bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: § 13 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.1960 I 845

§ 2

-

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung