(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 248 - 259)
Abschnitt I – Geltungsbereich –
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
[…]
Abschnitt III – Arbeitszeit / Zeitzuschläge –
§ 3
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr beträgt 39 Stunden.
2. In der Zeit von der 1. bis zur 17. Kalenderwoche sowie von der 49. Kalenderwoche bis zum Jahresende beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden.
In der Zeit von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.
3. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt von der 18. bis zur 48. Kalenderwoche montags bis freitags 8 Stunden, in der übrigen Zeit montags bis freitags 7,5 Stunden.
§ 4
Arbeitszeitverteilung / Arbeitszeitausgleich
1. Umverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit kann nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Licht- und Witterungsverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Werktage derselben Woche umverteilt werden.
2. Ausgleich ausfallender Arbeitszeit
Die regelmäßige oder an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von drei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Für gesetzliche Wochenfeiertage ist eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden (Winterarbeitszeit) bzw. von 8 Stunden (Sommerarbeitszeit) maßgeblich.
In der Vereinbarung kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Übertragung von Plus- und Minusstunden geregelt werden, die durch Abweichung von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind.
Für die Lohnabrechnung gilt § 29 Ziff. 1.
3. Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
3.1 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung, kann in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach § 4 Nr. 3.2 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.
Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
Ein Verbrauch von Stunden aus dem Ausgleichskonto ist in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres ausgeschlossen, sofern der tarifliche Anspruch auf Überbrückungsgeld nach § 17 Nr. 4 RTV noch nicht verbraucht ist.
3.2 Monatslohn / regelmäßige Arbeitszeit
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3.1 wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Mai - November ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen und in den Monaten Dezember – April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen gezahlt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Überbrückungsgeldzahlung nach § 17. Die vorgenannten Stundenzahlen entsprechen zugleich der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
3.3 Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen gem. § 14 sind für jeden Ausfalltag 8 Stunden während der Sommerarbeitszeit bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Arbeitszeitkonto einzustellen.
Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
3.4 Abrechnung Ausgleichszeitraum
Am Ende des Ausgleichszeitraums ist das Ausgleichskonto abzurechnen. Es soll zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen sein. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses nach Wahl des Arbeitnehmers entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit dem vertraglich vereinbarten Lohn zuzüglich eines 25%-igen Mehrarbeitszuschlages, es sei denn, diese wurden bereits im Rahmen der Gesamt-Gutstunden-Erfassung als zuschlagspflichtige Mehrarbeit erfasst; in letzterem Falle entfällt der Anspruch auf den stundenbezogenen Zuschlag. Eine Zeitschuld des Arbeitnehmers ist in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Mehr- oder Minusstunden inklusive Zuschlägen auszugleichen.
3.5 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.
Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis i. S. d. Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten dazu regelt § 8 Nr. 11b) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.
Kann der Arbeitgeber Minusstunden des Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeitbedingt nicht mehr ausgleichen, so erhält der Arbeitgeber das Recht, die Ansprüche gemäß § 4 Nr. 3.4 unmittelbar gegenüber der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk geltend zu machen. Bei Anspruchsstellung hat er seine Anspruchsberechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Einzelheiten hierzu regelt § 8 Nr. 12 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.
3.6 Kündigung
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt werden. Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben im Übrigen unberührt.
[…]
§ 7
Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
Aus Witterungsgründen in der Zeit von 1. April bis 31. Oktober ausfallende Arbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, innerhalb der folgenden vierzig Arbeitstage zuschlagspflichtig mit 12,5 % Zuschlag nachgeholt werden.
Dieser Mehrarbeitszuschlag ist für jede witterungsbedingte Nachholstunde zu zahlen.
[…]
§ 10
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 3 oder über die wöchentliche Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 1 und/oder die betriebliche Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 2 hinaus geleistet wird. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 3 sind die über die monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden nach weiterer Maßgabe des § 13 Nr. 1 a) zuschlagspflichtig.
Vorstehendes gilt auch grundsätzlich für die Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen gemäß § 9.
§ 11
Nachtarbeit
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistet wird.
§ 12
Sonn- und Feiertagsarbeit
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig. Sie darf nur angeordnet werden, wenn dies unbedingt notwendig ist und der Betriebsrat der Anordnung zugestimmt hat.
§ 13
Zuschläge
1. Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu berechnen.
Sie betragen:
a) für Mehrarbeit | 25 v. H., |
Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 3 bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei. Das gleiche gilt für die ersten dreißig nachzuarbeitenden Stunden innerhalb eines Negativsaldos.
b) für Nachtarbeit | 20 v. H., |
c) für Arbeit an Sonn- sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, | 50 v. H., |
d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 1 | 50 v. H., |
e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen | 200 v. H. |
2. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
Abschnitt IV – Arbeitsfreistellung / Arbeitsausfall –
§ 14
Freistellung aus familiären Gründen
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeit gezahlt.
Hiervon gelten die folgend erschöpfend aufgezählten Ausnahmen, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes für 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit – soweit die Freistellung in der Sommerarbeitszeit erfolgt, für 8 Stunden, im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 für die Arbeitszeit, die für diesen Tag vorgesehen gewesen wäre -, je Arbeitstag hat:
a) bei seiner Eheschließung | für 2 Arbeitstage, |
b) bei Entbindung der Ehefrau | für 1 Arbeitstag, |
c) beim Tode des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter Kinder, sofern diese oder der Ehegatte in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages | für 3 Arbeitstage, |
d) beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Geschwistern, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages | für 2 Arbeitstage, |
e) beim Tode von Eltern einschließlich des Bestattungstages | für 2 Arbeitstage, |
f) bei Teilnahme an der Bestattung der unter c) und d) genannten Angehörigen, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Groß- und Schwiegereltern | für 1 Arbeitstag, |
g) bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist | für 1 Arbeitstag, |
h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren (ausgenommen betrieblich veranlasste Wohnungswechsel) | für 1 Arbeitstag. |
§ 15
Freistellung aus besonderen Gründen
1. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheiten benötigte Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes in der Winterarbeitszeit für 7,5 Stunden, soweit die Freistellung in die Sommerarbeitszeit fällt, für höchstens 8 Stunden, in den Fällen einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 höchstens für die Arbeitszeit, die an diesem Tag vorgesehen war – von der Arbeit freizustellen, wenn er
a) den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
b) vor einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
[…]
§ 17
Überbrückungsgeld
1. Wird die Arbeitsleistung in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch.
2. Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark und so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er trotz Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen nicht vermieden werden kann.
3. Über die Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat.
Die Arbeitnehmer verbleiben bei Einstellung der Arbeit so lange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend. Bei anschließender Wetterbesserung wird Überbrückungsgeld gemäß Nr. 4 auch dann für den gesamten restlichen Arbeitstag gezahlt, wenn nach der endgültigen Einstellung der Arbeit eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen wäre.
4. Wird in der Schlechtwetterzeit die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen (Nr. 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 120 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld.
Auf die Zahl von 120 Ausfallstunden werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet, für die der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst wird, eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß § 74 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz erhalten hat.
Das Überbrückungsgeld beträgt 75 % des durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist für die Monate Januar, Februar und März der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis Oktober des vorangegangenen Jahres erzielt hat.
In den Monaten November und Dezember erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe II a) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Überbrückungsgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 3 und 4 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Überbrückungsgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v. H.
Das Überbrückungsgeld wird von der 71. bis zur 120. Ausfallstunde als Vorschuss auf das Urlaubsentgelt (§ 43) einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes (§ 44) gezahlt.
5. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitnehmer für die 1. bis zur 120. Ausfallstunde durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern.
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel 3,38 % der monatlichen Bruttolohnsumme an die Kasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Einzahlung des Beitrages, dessen Verwaltung sowie die Erstattung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitgeber werden in dem Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.
§ 18
Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger Witterung ausgefallen wäre.
§ 19
Tarifstundenlohn
Der Tarifstundenlohn im Sinne der §§ 14 – 18 versteht sich ohne Zuschläge.
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten einen Zuschlag von 25 v. H. auf den Tarifstundenlohn.
Abschnitt V – Lohn –
§ 20
Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Dachdecker-Handwerk beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – auf Arbeitgeberseite gegebenenfalls in Vollmacht ihrer Mitgliedsverbände – getroffen.
Mit dieser Regelung wird insbesondere der Bundesecklohn festgesetzt; er ist der Tarifstundenlohn des Dachdecker-Fachgesellen der Lohngruppe II a).
§ 21
Lohngruppen
Lohngruppen-Tätigkeitsmerkmale
1. Für die nachstehende Lohngruppeneinteilung sind die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend:
Lohngruppe | Tätigkeitsbezeichnung | Tätigkeitsmerkmale |
I | Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk | Dies sind Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdecker-Handwerk erfüllen und aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen. Aufgabenbereich: z. B. Anfertigen von Skizzen, Materialdispositionen, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. |
II a) | Dachdecker-Fachgeselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im Dachdecker-Handwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbstständig ausführen. Aufgabenbereich: z. B. Anfertigen von Arbeitsberichten unter Aufgliederung nach Einzelleistungen, bzw. entsprechend dem Leistungsverzeichnis; gegebenenfalls Einweisung von Hilfskräften. |
II b) | Dachdecker-Geselle | Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 18monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle. |
II c) | Dachdecker-Junggeselle | Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 18 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdecker-Handwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen. |
III | Dachdecker-Fachhelfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung ab dem vollendeten 3. Jahr der Berufszugehörigkeit zum Dachdecker-Handwerk, die einschlägige Arbeiten nach Anweisung ausführen. |
IV | Dachdecker-Helfer | Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdecker-Handwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen und bis zum 30.Juni.1999 eingestellt wurden: |
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr – nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
b) nach vollendetem 18. Lebensjahr – von 3 bis 6monatiger Berufszugehörigkeit,
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr – bis 3monatiger Berufszugehörigkeit,
d) vor vollendetem 18. Lebensjahr – nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
e) vor vollendetem 18. Lebensjahr – bis 6monatiger Berufszugehörigkeit.
Für Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni 1999 im Dachdeckerhandwerk eingestellt wurden:
a) nach vollendetem 20. Lebensjahr – nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
b) nach vollendetem 20. Lebensjahr – von 3 bis 6monatiger Berufszugehörigkeit,
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr – bis 3monatiger Berufszugehörigkeit,
d) vor vollendetem 20. Lebensjahr – nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
e) vor vollendetem 20. Lebensjahr – bis 6monatiger Berufszugehörigkeit.
2. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung bzw. seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend.
§ 22
Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
1. Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Gesellenprüfung noch nicht ablegen konnten, haben Anspruch auf 90 % des Lohnes der Lohngruppe II b).
Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen zustehenden Tariflohn der Lohngruppe II b) ist ihnen, wenn sie die Prüfung bestehen, vom Ablauf der Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen.
2. Wird die Gesellenprüfung erfolgreich vor dem Ende der Ausbildungsvertragszeit abgelegt, so ist der entsprechende Lohn mit dem auf die Gesellenprüfung folgenden Tag an zu zahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Gesellenprüfung.
§ 23
Minderentlohnung
Der Lohn eines Arbeitnehmers, der in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und dessen Leistung ständig den an einen Arbeitnehmer normaler Leistungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, kann nach dem Grad seiner Minderleistung untertariflich entlohnt werden.
Die Höhe seines Lohnes ist in Gegenwart und nach Anhörung des Betriebsrates, auf Wunsch eines Vertragsteiles auch von Vertretern der Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien, zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
§ 24
Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
1. Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf den Tariflohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Lohn der Arbeitsstelle niedriger ist.
2. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Tariflohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
§ 25
Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
1. Arbeitnehmer, die für die Arbeit im Leistungslohn eingestellt sind und in der Regel im Leistungslohn arbeiten, haben, wenn ihnen Arbeit im Zeitlohn zugewiesen wird, keinen Anspruch auf Zahlung des Leistungslohnes.
2. Dadurch wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht berührt.
§ 26
Lohnzeitraum
Die Lohnperiode ist in der Regel der Kalendermonat, wenn nichts anderes im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist.
§ 27
Bargeldlose Lohnzahlung
Der Arbeitslohn wird grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat monatlich bargeldlos gezahlt. In diesem Falle ist der Lohn auf das von dem Arbeitnehmer benannte Konto so rechtzeitig zu überweisen, dass der Arbeitnehmer spätestens am 10. Werktag des folgenden Monats über den überwiesenen Betrag verfügen kann.
Zugleich ist der Arbeitnehmer von der Überweisung und der Höhe des überwiesenen Betrages (z. B. durch Aushändigung einer Überweisungsdurchschrift) zu unterrichten.
Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Die Abschlagszahlung muss etwa 90 v. H. des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.
§ 28
Art und Zeitpunkt der Lohnzahlung bei Barzahlung
1. Ist eine Barzahlung des Lohnes vereinbart worden, so ist dieser während oder unmittelbar nach dem Ende der Arbeitszeit auszuzahlen.
Wird der Lohn später als eine halbe Stunde nach Arbeitsschluss gezahlt und hat der Arbeitgeber die Verspätung zu vertreten, so hat er für jede angefangene Stunde, um die sich die Auszahlung verzögert, dem Arbeitnehmer den vollen Lohn zu zahlen.
2. Erkrankten Arbeitnehmern ist der Lohn auf Verlangen unverzüglich zu übersenden.
§ 29
Lohnabrechnung
1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge bis spätestens am 10. Werktag nach Abschluss der Lohnperiode zu übergeben.
Bei einer Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff. 2 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus seine saldierten Arbeitsstunden mitzuteilen. Im Falle der betrieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3 ist § 4 Nr. 3.3 Abs. 2 zu beachten.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zwei Tage nach Abschluss der Lohnperiode dem Arbeitgeber die Unterlagen für die Lohnabrechnung auszuhändigen.
3. Werden Abschlagszahlungen geleistet, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abschlagsaufstellung zu übergeben, aus der die Zahl der Arbeitsstunden hervorgeht, die der Arbeitnehmer in der Zeit geleistet hat, für die die Abschlagszahlung geleistet wird; dies gilt nicht für den Fall bargeldloser Zahlung.
§ 30
Leistungslohn
1. Wird der Arbeitnehmer im Leistungslohn beschäftigt, so hat der Arbeitgeber monatlich eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe mindestens dem Zeitlohn entspricht.
2. Die endgültige Abrechnung (§ 29) ist dem Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen nach Fertigstellung der Arbeit zu übergeben.
Wird der Arbeitnehmer mit der Fertigstellung der Arbeit länger als einen Monat beschäftigt, so ist ihm monatlich eine Zwischenabrechnung über die geleisteten Arbeiten und Abschlagszahlungen zu übergeben.
3. Bei Arbeiten im Leistungslohn ist dem Arbeitnehmer der Tariflohn seiner Lohngruppe garantiert.
§ 31
Verbot der Abgeltung; Abtretung von Lohnansprüchen
1. Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Wegegelder und Auslösungen, durch erhöhten Lohn oder Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
2. Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 32
Auszahlung von Überbrückungsgeld
Für die Zahlung von Überbrückungsgeld gemäß § 17 gelten die §§ 26 bis 31 entsprechend.
Erkennt die Bundesanstalt für Arbeit zwingende Witterungsgründe nicht an, so braucht das Überbrückungsgeld dennoch nicht zurückgezahlt werden. In diesen Fällen beschränkt sich der Anspruch auf das Überbrückungsgeld. § 43 Nr. 5 zweiter Halbsatz und § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.
Abschnitt VI – Erschwerte Arbeit –
§ 33
Erschwerniszuschläge
1. Jeder Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er einen Dachdeckerfahrstuhl anbringt, im Fahrstuhl arbeitet und den Fahrstuhl wieder entfernt, einen Anspruch auf einen Zuschlag von 50 v. H. auf den Tarifstundenlohn.
2. Außer bei den in Ziffer 1 genannten Fällen ist ein Zuschlag von 50 v. H. auch dann zu zahlen, wenn durch die Art der Arbeiten eine vergleichbare Erschwernis gegeben ist.
3. Die Höhe eines Bauwerkes gilt im Dachdeckerhandwerk nicht als besondere Erschwernis im Sinne der Zuschlagspflicht.
4. Für eine nicht berufsspezifische Arbeit kann ein Zuschlag vereinbart werden, sofern diese Arbeit mit einer außergewöhnlichen Erschwernis verbunden ist.
5. Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 20 v. H. seines Tarifstundenlohnes hat der Arbeitnehmer bei Arbeiten, bei denen das Tragen einer Schutzmaske aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist oder aufgrund einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben ist;
Anspruch auf 10 v. H. hat er beim Tragen eines Schutzanzuges.
Beim Tragen von Schutzanzug und Schutzmaske ist der Erschwerniszuschlag in Höhe von 20 v. H. zu gewähren.
6. Der Anspruch auf vorstehende Zuschläge setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhält und die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen bzw. Schutzeinrichtungen trägt bzw. anwendet.
Abschnitt VII – Auswärtsbeschäftigung –
[…]
§ 35
Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
1. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, die täglich zu ihrem Wohnort zurückkehren, haben Anspruch auf Erstattung des anfallenden Fahrgeldes sowie der durch die Auswärtsbeschäftigung bedingten höheren Kosten, im Rahmen der steuerlichen Freibeträge bis zu deren Obergrenze.
Diese Erstattungsleistungen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat vereinbart.
Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Ziff. 4) als Sachbezug zu versteuern ist.
2. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den Weg von der Mitte des Wohnortes zur Baustelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 1 Stunde beträgt.
3. Legt der Arbeitnehmer, obschon die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, den Weg zurück, so wird ihm der über 1 Stunde hinaus anfallende Zeitaufwand mit dem Tarifstundenlohn ohne Zuschlag vergütet.
4. Ein Anspruch auf Fahrgelderstattung besteht dann nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung auf einem für die Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug des Arbeitgebers gegeben wird.
5. Für die Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse können die zuständigen Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Berechnung der Entfernungen regional besondere Bestimmungen vereinbaren.
§ 36
Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
1. Anspruch und Höhe der Auslösung
Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsstelle so weit von ihrem Wohnort entfernt ist, dass ihnen die tägliche Rückkehr von der Baustelle zum Wohnort nicht zumutbar ist, haben für jeden Kalendertag, an dem sie wegen der Auswärtsbeschäftigung einen getrennten Haushalt führen müssen, Anspruch auf Auslösung in Höhe des 3-fachen Stundenlohnes der Lohngruppe II a).
2. Entfall des Auslösungsanspruches
Der Anspruch auf Auslösung entfällt
a) bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen,
b) während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Aufnahme,
c) für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt,
d) während des Urlaubs.
Bei einem Krankenhausaufenthalt sind jedoch dem Arbeitnehmer, wenn er seine Unterkunft aufrecht erhält, die Unterkunftskosten bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens jedoch bis zu einem 1/2 Tarifstundenlohn der Lohngruppe II a) kalendertäglich weiter zu zahlen.
3. Reisekosten- und Reisezeitvergütung
Ein auswärts beschäftigter Arbeitnehmer, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, hat Anspruch auf Zahlung der Reisekosten vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sowie auf Vergütung seines Tarifstundenlohnes ohne Zuschlag für die erforderliche Reisezeit.
Dies gilt auch, wenn er vom Betrieb oder von einer anderen auswärtigen Arbeitsstelle aus auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzt wird. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer fristlos entlassen wird oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.
4. Fahrtkostenerstattung
Die Höhe einer Fahrtkostenerstattung richtet sich nach dem jeweiligen günstigsten Tarif öffentlicher Verkehrsmittel.
Dies gilt auch für die notwendige Gepäckbeförderung.
§ 37
Wochenendheimfahrten
1. Ein Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat nach Ablauf von 2 Wochen und jeweils nach Ablauf weiterer 2 Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit auf einer oder mehreren Baustellen des Betriebes Anspruch auf freie Wochenendheimfahrt zu seinem Wohnort und zurück zur Baustelle.
2. Der Arbeitgeber hat die Fahrtkosten zu bezahlen und den Arbeitnehmer unter Fortfall des Lohnes gemäß nachfolgender Staffelung von der Arbeitsleistung freizustellen:
a) bei einer Entfernung bis zu 100 km an | 1 Arbeitstag, |
b) bei einer Entfernung bis zu 250 km an | 2 Arbeitstagen, |
c) bei einer Entfernung von mehr als 250 km an | 3 Arbeitstagen. |
3. Die Fahrtkostenbezahlung entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung auf einem für die Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug des Arbeitgebers gegeben wird.
Abschnitt VIII – Urlaub –
§ 38
Urlaubsdauer
1. Der Jahresurlaub beträgt:
a) für Arbeitnehmer vor vollendetem 18. Lebensjahr | 25 Arbeitstage, |
b) für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr | 27 Arbeitstage, |
c) für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 30. Lebensjahr | 30 Arbeitstage. |
d) Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2. Soweit in gesetzlichen Bestimmungen eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Bestimmungen.
3. Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs in den Monaten Januar, Februar, März oder Dezember des Kalenderjahres zu nehmen (Winterurlaub), wobei der Anspruch auf eine zusammenhängende Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt werden darf;
die Teilurlaubsregelung nach vorstehender Maßgabe bedarf einer betrieblichen Regelung unter Mitbestimmung des Betriebsrates.
Auf den Winterurlaub werden bei Zahlung von Überbrückungsgeld gemäß § 17 bis zu höchstens 4 Tagen als verwirklichte Urlaubstage angerechnet. Bei der Gewährung von Winterurlaub bleiben diese Tage zunächst grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Zahlung von Überbrückungsgeld ist dieser Teil des Winterurlaubs verwirklicht in Höhe von
1 Urlaubstag von der | 71. bis 83. Ausfallstunde, |
2 Urlaubstagen von der | 84. bis 96. Ausfallstunde, |
3 Urlaubstagen von der | 97. bis 108. Ausfallstunde, |
4 Urlaubstagen von der | 109. bis 120. Ausfallstunde. |
Die Verwirklichung dieses Teiles des Winterurlaubs erfolgt im Vorgriff auf den im laufenden Urlaubsjahr noch zu erwerbenden Urlaub, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des Überbrückungsgeldes noch keinen entsprechenden Urlaub erworben hat.
Der Urlaub gilt bei Zahlung von Überbrückungsgeld für solche Ausfallstunden als nicht verwirklicht, für die die zwingenden Witterungsgründe von der Bundesanstalt für Arbeit nicht anerkannt worden sind.
Ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks beschäftigt, hat er gegenüber der Kasse am 31. Dezember eines Kalenderjahres einen Abgeltungsanspruch derjenigen Winterurlaubstage, die ihm je nach Beschäftigungsdauer zustehen und die gemäß § 17 Nr. 4 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig verwirklicht worden sind.
Der Arbeitnehmer hat die Abgeltung dieser Ansprüche unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises und durch Vorlage seiner Lohnsteuerkarte bei der Kasse zu beantragen.
§ 39
Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 40
Urlaubsjahr
1. Für das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit ist der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 41
Teilurlaub
Beginnt und/oder endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Betrieb innerhalb des Urlaubsjahres, so steht ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat zu, in dem das Arbeitsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestand.
Arbeitnehmer, die nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres ausscheiden, behalten ihren gesetzlichen Mindest-Jahresurlaubsanspruch.
[…]
§ 43
Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
1. Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt ist folgendermaßen zu errechnen:
Der Bruttolohn der letzten abgerechneten 6 Monate vor Urlaubsantritt wird durch die Zahl 130 (Divisor) geteilt.
2. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 22 je Monat.
3. Unverschuldete Fehltage, wie Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Lohnfortzahlungszeitraumes, Schlechtwetter- oder Kurzarbeitszeiten, witterungsbedingte Ausfallzeiten usw. mindern den Divisor und sind jeweils von der Zahl 130 bzw. 22 (Divisor) abzuziehen; selbstverschuldete Fehltage („Bummeltage“) mindern den Divisor nicht.
4. „Bruttolohn“ im Sinne der vorstehenden Ziffern ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 7 Nr. 1 und 5 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk) sowie des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen (§ 5 Nr. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen im Dachdeckerhandwerk) sowie des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung,
c) der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.
Das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 44 und das Überbrückungsgeld nach § 17 gehören nicht zum Bruttolohn.
5. Das Urlaubsentgelt vermindert sich um den gemäß § 17 Nr. 4 letzter Absatz gewährten Vorschuss, es vermindert sich jedoch nicht um den Vorschuss für Ausfallstunden, für die zwingende Witterungsgründe von der Bundesanstalt für Arbeit schließlich nicht anerkannt worden sind.
§ 44
Zusätzliches Urlaubsgeld
1. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts nach § 43.
2. Das zusätzliche Urlaubsgeld vermindert sich um den gemäß § 17 Nr. 4 letzter Absatz gewährten Vorschuss, es vermindert sich jedoch nicht um den Vorschuss für Ausfallstunden, für die zwingende Witterungsgründe von der Bundesanstalt für Arbeit schließlich nicht anerkannt worden sind.
§ 45
Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
Scheidet ein Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung innerhalb von 4 Wochen nach Urlaubsende aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat er bis zu diesem Zeitpunkt mehr Urlaub erhalten, als ihm nach §§ 38 und 41 im Kalenderjahr zusteht, so bleibt die Urlaubsvergütung für den gesetzlichen Urlaubsanspruch unberührt.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber in dieser Frist einen Rückforderungsanspruch. Er kann mit restlichen Lohnforderungen des Arbeitnehmers unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen aufgerechnet werden.
§ 46
Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
1. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld werden fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bzw. wenn der Arbeitnehmer verstirbt. Im letzteren Falle haben die Hinterbliebenen ihre Erbberechtigung nachzuweisen.
2. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er von dem Arbeitgeber, bei dem der Urlaub im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fällig gewesen wäre, durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes abzugelten. Dies gilt nicht für zurückgestellte Urlaubstage nach § 38 Ziff. 3 Abs. 3.
[…]
§ 48
Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen
1. Der Urlaubsanspruch verfällt am 31. März des nächsten Kalenderjahres, es sei denn, er wird im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien des Arbeitsverhältnisses mit schriftlicher Bestätigung weiter übertragen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember.
2. Teilurlaubsansprüche gemäß § 38 Ziff. 4 sind auf die Monate Januar-März und Dezember des nächsten Kalenderjahres übertragbar.
Abschnitt IX – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
[…]
§ 50
Kündigung wegen ungünstiger Witterung
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
[…]
§ 52
Freistellung zur Arbeitssuche
Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber hat dieser dem Arbeitnehmer auf Verlangen die zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, längstens jedoch zwei Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er diese Zeit für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle verwendet hat.
Im Übrigen bleibt der Freistellungsanspruch gemäß § 629 BGB unberührt.
[…]
Abschnitt X – Ausschlussfristen –
§ 54
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
[…]
§ 60
Inkrafttreten und Beendigung
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31. Mai, erstmals zum 31. Mai 2007 gekündigt werden.