(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.6 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sojabohne der Sorte „Sultana” 65 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 15. Mai 2010 in den Verkehr gebracht werden.